Inhaltsübersicht ZahntechAusbV

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Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan

Abschnitt 2

Gesellenprüfung

§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8Inhalt des Teiles 1
§ 9Prüfungsbereiche des Teiles 1
§ 10Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen
§ 11Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
§ 12Inhalt des Teiles 2
§ 13Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 14Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen
§ 15Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 3

Schlussvorschrift

§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahntechAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026