§ 1 ZahntechAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Ausbildungsberufsbezeichnung des Zahntechnikers und der Zahntechnikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 37 Zahntechniker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahntechAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026