§ 9 ZahntechAusbV – Prüfungsbereiche des Teiles 1

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Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen und
2.
Zahntechnische Werkstücke.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahntechAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026