§ 9 ZahntechAusbV – Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen und
- 2.
- Zahntechnische Werkstücke.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahntechAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026