§ 12 ZahntechAusbV – Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand des Teiles 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahntechAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026