§ 8 ZahntechAusbV – Inhalt des Teiles 1

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Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahntechAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026