§ 8 ZahntechAusbV – Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahntechAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026