Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752
Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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Inhalt
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Erster Abschnitt Flaggenrecht der Seeschiffe
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2. Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
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Zweiter Abschnitt Flaggenbehörde
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Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigungen
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Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen