§ 16 FlRG
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge führt.
Suchhilfen: falsche Flagge führen, Flaggenverstoß Schiff, Bundesflagge führen Verbot, Flaggenpflicht Seeschiff, unzulässige Flagge setzen, Flaggenmissbrauch Seeschiff, Schiffsflagge falsch