§ 11 FlRG
(1) Für Seeschiffe, die nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt sind, kann die Flaggenbehörde einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zum Führen der Bundesflagge verleihen.
- 1.
- der Ausrüster zu dem von § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfassten Personenkreis gehört,
- 2.
- ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist,
- 3.
- der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt und
- 4.
- fremdes Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht.
(3) Der Eigentümer nach Absatz 1 und der Ausrüster nach Absatz 2 haben alle Veränderungen der für die Verleihung der Flaggenführungsbefugnis nach den Absätzen 1 und 2 erheblichen Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Seeschiff Flagge wechseln, ausländischer Schiffseigner Flagge, Flaggenbehörde Erlaubnis, Bereederung Flaggenrecht, Flaggenwechsel Zustimmung, Flaggenbefugnis widerrufen, reederung, stimmung