§ 23 FlRG
📖
↗ Links
Bei Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund des § 15 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe werden
- 1.
- Unionsbürger und die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
- 2.
- die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Suchhilfen: Gleichbehandlung EU‑Bürger, EWR‑Staatsangehörige gleich behandeln, Kauffahrteischiff Rechte, EU‑Bürger Schifffahrt, Gesellschaften EWR gleichgestellt, Binnenflaggenrecht Gleichstellung, EU‑Bürger Seehandel