§ 22b FlRG

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Im Ausland haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FlRG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140;

zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 20.12.2022 I 2752

Änderung durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 mWv 1.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026