Inhaltsübersicht EIGV
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Grundlegende Anforderungen |
| § 4 | Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften |
| § 5 | Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität |
| § 5a | Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität |
| § 6 | Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften |
| § 7 | Notifizierung von technischen Vorschriften |
| § 8 | Nebenbestimmungen |
Teil 2
Genehmigung
für das Inverkehrbringen,
Fahrzeugtypgenehmigung
und Inbetriebnahmegenehmigung
für das Inverkehrbringen,
Fahrzeugtypgenehmigung
und Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 1
Erteilung einer Genehmigung
| § 9 | Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung |
| § 10 | Genehmigungsstelle |
| § 10a | Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken |
Kapitel 2
Erteilung von
Genehmigungen für das Inverkehrbringen
von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
Genehmigungen für das Inverkehrbringen
von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
| § 11 | Voraussetzungen und Verfahren |
| § 12 | Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp |
| § 13 | Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
| § 14 | Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung |
Kapitel 3
Probefahrten
| § 15 | Probefahrten |
Kapitel 4
Erteilung einer erstmaligen
Inbetriebnahmegenehmigung
für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie,
streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
Inbetriebnahmegenehmigung
für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie,
streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
| § 16 | Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind |
| § 17 | Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind |
| § 18 | Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers |
| § 19 | Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung |
Kapitel 5
Erteilung einer
Inbetriebnahmegenehmigung
für die Teilsysteme Infrastruktur,
Energie, streckenseitige Zugsteuerung,
Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige
Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
Inbetriebnahmegenehmigung
für die Teilsysteme Infrastruktur,
Energie, streckenseitige Zugsteuerung,
Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige
Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
| § 20 | Aufrüstung und Erneuerung |
| § 21 | Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung |
| § 22 | Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung |
| § 23 | Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme |
Teil 3
Interoperabilitätskomponenten,
Bauprodukte und Systeme
Bauprodukte und Systeme
| § 24 | Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten |
| § 25 | Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
| § 25a | Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
| § 26 | Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten |
| § 27 | Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen |
| § 28 | Marktaufsicht |
Teil 4
Pflichten der Eisenbahnen,
der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen
sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen
sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
| § 29 | Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen |
| § 29a | Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs |
| § 30 | Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung |
| § 31 | Weitere Unterrichtungspflichten |
| § 32 | Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten |
Teil 5
Konformitätsbewertungsstellen
| § 33 | Aufgaben der benannten Stellen |
| § 34 | Aufgaben der bestimmten Stellen |
| § 35 | Anerkennungsvoraussetzungen |
| § 35a | Anerkennung der benannten Stellen |
| § 35b | Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen |
| § 35c | Anerkennung der bestimmten Stellen |
| § 36 | Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit |
| § 37 | Unterauftragsvergabe |
| § 37a | Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller |
| § 37b | Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen |
| § 37c | Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen |
| § 37d | Mitarbeit in Koordinierungsgruppen |
Teil 6
Register für Fahrzeuge
und Fahrzeugkennzeichnung
und Fahrzeugkennzeichnung
| § 38 | (weggefallen) |
| § 38a | Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister |
| § 39 | Fahrzeugkennzeichnung |
| § 40 | Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen |
Teil 7
Schlussbestimmungen
| Anlage 1 | Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) |
| Anlage 2 | Übrige Eisenbahninfrastruktur |
| Anlage 3 | (weggefallen) |
| Anlage 4 | Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind |
| Anlage 5 | Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind |
| Anlage 6 | Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur |
| Anlage 7 | Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen |