§ 10a EIGV
Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
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Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur können auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken nach den Vorschriften des Nachbarstaates
- 1.
- errichtet, umgerüstet oder erneuert werden und
- 2.
- betrieben werden.
Suchhilfen: Grenzbetriebsstrecke bauen, Eisenbahninfrastruktur erneuern, Signalgebung auf Durchgangsstrecke, Energieversorgung Eisenbahn, Bahnübergang Ausnahmen, Grenzstrecke Umrüstung, Zugsicherung erneuern, nahmen, rüstung, gsicherung