§ 35c EIGV – Anerkennung der bestimmten Stellen
(1) Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als bestimmte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie der strukturellen Teilsysteme, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, und
- 2.
- alle Unterlagen, die erforderlich sind, um überprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt.
(2) Die Anerkennung als bestimmte Stelle veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Name und Anschrift der bestimmten Stellen.
(3) § 35a Absatz 2, 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EIGV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026