§ 25a EIGV – Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass die EG-Konformitätserklärung oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden ist, so fordert es den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten auf, dass die Interoperabilitätskomponente
- 1.
- nicht auf den Markt gebracht wird oder
- 2.
- zurückgerufen wird, wenn sie sich bereits auf dem Markt befindet.
(2) Der Hersteller darf die Interoperabilitätskomponente nach Absatz 1 erst wieder verwenden, wenn diese die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 erfüllt.
(3) Ist eine EG-Konformitätserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden, so unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EIGV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026