Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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Abschnitt 2 Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung
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Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis
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Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026
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Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027
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Abschnitt 3 Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
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Unterabschnitt 3 Kontobevollmächtigte Personen
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Unterabschnitt 4 Emissionszertifikate
- § 28 Erzeugung von Emissionszertifikaten
- § 29 Einschränkung der Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten
- § 30 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten
- § 31 Ausführung von Transaktionen
- § 32 Annullierung abgeschlossener Transaktionen
- § 33 Löschung von Emissionszertifikaten
- § 34 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung
- § 35 Verfügungsbeschränkungen
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Unterabschnitt 5 Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten
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Unterabschnitt 7 Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen
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Abschnitt 4 Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
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Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
- § 47 Inkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 19 Absatz 2) Kontoarten
- Anlage 2 (zu § 21 Absatz 1) Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben
- Anlage 3 (zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben
- Anlage 4 (zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben
- Anlage 5 (zu § 25 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen