§ 31 BEHV
Ausführung von Transaktionen
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(1) Es können nur Transaktionen veranlasst werden, die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für die jeweilige Kontoart vorgesehen sind.
(2) Kontoinhaber können festlegen, dass Transaktionen von ihrem Konto durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt werden müssen. Übertragungen von Nationalkonten und von Veräußerungskonten werden nur ausgeführt, wenn sie zusätzlich durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt wurden.
- 1.
- die vor 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird oder
- 2.
- die ab 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des zweiten darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird.
(4) Kontobevollmächtigte Personen können eine Empfängerkontenliste anlegen. Der Kontoinhaber eines Compliance-Kontos oder eines Handelskontos kann festlegen, dass Übertragungen von diesem Konto nur auf Konten möglich sind, die auf der Empfängerkontenliste stehen. Falls der Kontoinhaber eine Festlegung nach Satz 2 trifft, werden Änderungen der Empfängerkontenliste ab 12.00 Uhr am dritten Arbeitstag nach der Veranlassung durchgeführt.
- 1.
- die IBAN der Bankkonten, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt werden,
- 2.
- die BIC der Finanzinstitute, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt werden, soweit Finanzinstitute an der Bezahlung beteiligt sind, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben,
- 3.
- die Zahlungsart im Fall der Bar-Zahlung oder der Zahlung ohne Nutzung von Bankkonten und
- 4.
- den Preis je Emissionszertifikat in Euro.
Suchhilfen: Transaktion bestätigen, Zweite Person Freigabe, Emissionszertifikate übertragen, Kontoart beschränken, Übertragung abbrechen, Compliance‑Konto Nutzung, Handelskonto Beschränkung, Nationalkonto Übertragung, stätigen, tragen, schränken, tragung, brechen, schränkung