§ 44 BEHV
Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
↗ Links
- 1.
- für die Brennstoffe nach Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 70,45 Prozent,
- 2.
- für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49 Prozent,
- 3.
- für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 74,49 Prozent.
| Jahr | Jährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2) |
| 2021 | 301 037 178 |
| 2022 | 291 116 621 |
| 2023 | 280 149 525 |
| 2024 | 275 998 949 |
| 2025 | 260 092 203 |
| 2026 | 254 774 703 |
| 2027 | 236 220 646 |
| 2028 | 217 666 514 |
| 2029 | 199 112 382 |
| 2030 | 180 558 250 |
- 1.
- anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden Mitgliedstaat für die Jahre 2021 bis 2030 in Durchführungsrechtsakten gemäß der EU-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 festlegt, und
- 2.
- unverzüglich nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsaktes im Lichte der durch die Europäische Kommission festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen anpassen.
(4) Die in Absatz 2 für die Jahre 2027 bis 2030 festgelegten jährlichen Emissionsmengen werden unter Berücksichtigung von Anpassungen nach Absatz 3 anteilig reduziert um die ab dem Jahr 2027 nicht mehr vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfassten Emissionsmengen. Die zuständige Behörde gibt die nach Satz 1 reduzierten jährlichen Emissionsmengen für die Jahre 2027 bis 2030 bis zum 30. Juni 2026 sowie eine etwaige Anpassung der jährlichen Emissionsmenge für das Jahr 2026 nach Absatz 3 unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt. Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG finden die Sätze 1 und 2 für die in Absatz 2 für das Jahr 2027 festgelegte jährliche Emissionsmenge keine Anwendung.
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