§ 39 BEHV

Pflicht zur Meldung von Straftaten

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Der Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen melden der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass Konten zur Begehung von Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, eines Wuchers, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat gebraucht werden oder ein solcher Gebrauch versucht wurde.

Suchhilfen: Geldwäsche melden, Verdacht Terrorismusfinanzierung, Unterschlagung Verdacht melden, Kontoverdacht Straftat, Erpressung Verdacht melden, Betrug Verdacht melden, Hehlerei Meldung, Steuerstraftat Verdacht, schlagung, pressung