§ 29 VRV – Rötungen
Bei dem maschinell geführten Vereinsregister können Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind, statt durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden. Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach Satz 1 ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VRV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 5.7.2021 I 3338
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026