§ 28 VRV – Elektronische Registersignatur
Bei dem maschinell geführten Vereinsregister soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Eintragung zuständige Person der Eintragung ihren Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch signiert. Im übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VRV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 5.7.2021 I 3338
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026