§ 28 VRV – Elektronische Registersignatur

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Bei dem maschinell geführten Vereinsregister soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Eintragung zuständige Person der Eintragung ihren Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch signiert. Im übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VRV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 5.7.2021 I 3338

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026