§ 30 VRV – Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter
Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 geschlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, weiterhin lesbar und auch in Form von Ausdrucken wiedergabefähig bleiben.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VRV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 5.7.2021 I 3338
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026