Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
- 1.
- in Patentsachen,
- 2.
- in Gebrauchsmustersachen,
- 3.
- in Markensachen,
- 4.
- in Designsachen,
- 5.
- in Topographieschutzsachen und
- 6.
- in Sortenschutzsachen.
§ 2 Gebührensatz
§ 3 Patentsachen
- 1.
- für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
- 2.
- im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
- 3.
- im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
- 4.
- im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,
- 5.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,
- 6.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 4 Gebrauchsmustersachen
- 1.
- im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 3.
- im Löschungsverfahren: zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 5 Markensachen
- 1.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,
- 3.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 6 Designsachen
- 1.
- im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 3.
- im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit: zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 7 Topographieschutzsachen
- 1.
- im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 3.
- im Löschungsverfahren: zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 8 Sortenschutzsachen
In Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im Beschwerdeverfahren zu 13/10 zu.
§ 9 Gegenstand der Gebühren
§ 10 Erledigung der Beiordnung
Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne dass die Vertretung eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält sie die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.
§ 11 Vertretung bei bestimmten Terminen
Die Vertretung, deren Tätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, erhält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur Hälfte.
§ 12 Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
- 1.
- im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit einem Gebührensatz von 1,0;
- 2.
- im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes § 62 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Absatz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 13 Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen
Abweichend von den §§ 2 bis 12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.
§ 14 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der beigeordneten Vertretung Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.