§ 2 VertrGebErstG – Gebührensatz
In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Gebührensatz 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr zu.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2022