§ 2 VertrGebErstG – Gebührensatz

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In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Gebührensatz 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr zu.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2022