§ 13 UZwGBw – Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewandt, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, beizustehen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UZwGBw, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026