§ 14 UZwGBw – Fesselung von Personen
Wer der weiteren Überprüfung nach § 5 Abs. 1 unterliegt oder vorläufig festgenommen worden ist, darf gefesselt werden, wenn
- 1.
- die Gefahr besteht, daß er Personen angreift, oder wenn er Widerstand leistet,
- 2.
- er zu fliehen versucht, oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
- 3.
- Selbstmordgefahr besteht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UZwGBw, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026