§ 12 UZwGBw – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges darf nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UZwGBw, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026