§ 11 UZwGBw – Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
Die Anwendung einer Maßnahme des unmittelbaren Zwanges ist anzudrohen, außer wenn es die Lage nicht zuläßt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UZwGBw, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026