§ 10 UZwGBw – Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges

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(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren und Dienstfahrzeuge.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UZwGBw, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026