Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.5.2025 I Nr. 133
📖 Gesamtes Gesetz am Stück lesen
Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
-
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
-
Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung
-
Abschnitt 3 Prüfungen
- § 13 Abschlussprüfung
- § 14 Abschlussprüfung Teil 1
- § 15 Abschlussprüfung Teil 2
- § 16 Prüfungsausschüsse
- § 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses
- § 18 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses
- § 19 Anmeldung zur Abschlussprüfung
- § 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
- § 21 Prüfungsaufgaben
- § 22 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
- § 23 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen
- § 24 Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2
- § 26 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
- § 27 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung
- § 28 Prüfungsunterlagen
-
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
- § 29 Übergangsregelung
- § 30 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
- § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin
- Anlage 2 (zu § 10 Absatz 2) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
- Anlage 3 (zu § 10 Absatz 3) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte