§ 14 See-BAV
Abschlussprüfung Teil 1
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(1) Die Abschlussprüfung Teil 1 soll frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 4 stattfinden, eine verlängerte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder 3 ist dabei zu berücksichtigen. Sie erstreckt sich auf die in Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/4, A-III/4 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.
(2) Zur Abschlussprüfung Teil 1 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen, wer die Ausbildungszeit nach Absatz 1 zurückgelegt und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die für die Zulassung zur Prüfung maßgebliche Ausbildungszeit geführt hat.
- 1.
- als Prüfungsstücke in den Bereichen:
- a)
- Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- b)
- Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);
- 2.
- als Arbeitsproben in den Bereichen:
- a)
- Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- b)
- Brandabwehr,
- c)
- Rettung.
- 1.
- Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- 2.
- Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- 3.
- Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,
- 4.
- Brandabwehr,
- 5.
- Rettung,
- 6.
- Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,
- 7.
- Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,
- 8.
- Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),
- 9.
- Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen, hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.
(5) Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln II/4, III/4 und VI/2 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Prüfungsstücke und Arbeitsproben nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und c und Absatz 4 Nummer 1, 2 und 5 mindestens mit jeweils ausreichenden Leistungen bewertet sein.