§ 28 See-BAV

Prüfungsunterlagen

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(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Suchhilfen: Aufbewahrungsfrist Prüfungsarbeiten, Niederschriften aufbewahren, Frist Hemmung durch Rechtsmittel, Prüfungsunterlagen Aufbewahrung, bewahren, bewahrung