§ 16 See-BAV
Prüfungsausschüsse
Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
Prüfungsausschüsse
Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.