Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten
Eingangsformel
Auf Grund des § 199 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt
- 1.
- bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung), und
- 2.
- bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten.
- 1.
- Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs,
- 2.
- grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.
§ 2 Grundlagen der Wertermittlung
(1) Der Wertermittlung sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zum Wertermittlungsstichtag und der Grundstückszustand zum Qualitätsstichtag zugrunde zu legen.
(2) Die allgemeinen Wertverhältnisse richten sich nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Umstände, wie nach der allgemeinen Wirtschaftssituation, nach den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie nach den wirtschaftlichen und demografischen Entwicklungen des Gebiets.
- 1.
- der Entwicklungszustand,
- 2.
- die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung,
- 3.
- die tatsächliche Nutzung,
- 4.
- der beitragsrechtliche Zustand,
- 5.
- die Lagemerkmale,
- 6.
- die Ertragsverhältnisse,
- 7.
- die Grundstücksgröße,
- 8.
- der Grundstückszuschnitt,
- 9.
- die Bodenbeschaffenheit,
- 10.
- bei bebauten Grundstücken zusätzlich
- a)
- die Art der baulichen Anlagen,
- b)
- die Bauweise und die Baugestaltung der baulichen Anlagen,
- c)
- die Größe der baulichen Anlagen,
- d)
- die Ausstattung und die Qualität der baulichen Anlagen einschließlich ihrer energetischen Eigenschaften und ihrer Barrierefreiheit,
- e)
- der bauliche Zustand der baulichen Anlagen,
- f)
- das Alter, die Gesamtnutzungsdauer und die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen,
- 11.
- bei landwirtschaftlichen Grundstücken Dauerkulturen und bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Bestockung,
- 12.
- die grundstücksbezogenen Rechte und Belastungen.
(4) Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht und der für die Ermittlung der allgemeinen Wertverhältnisse maßgeblich ist.
(5) Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grundstückszustand bezieht. Er entspricht dem Wertermittlungsstichtag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maßgeblich ist.
§ 3 Entwicklungszustand; sonstige Flächen
(1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.
(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen eine bauliche Nutzung aufgrund konkreter Tatsachen, insbesondere nach dem Stand der Bauleitplanung und nach der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.
(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nach den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.
(5) Sonstige Flächen sind Flächen, die sich keinem der Entwicklungszustände nach den Absätzen 1 bis 4 zuordnen lassen.
§ 4 Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer
(1) Das Alter einer baulichen Anlage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr des maßgeblichen Stichtags und dem Baujahr.
(2) Die Gesamtnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Baujahr an gerechnet üblicherweise wirtschaftlich genutzt werden kann.
(3) Die Restnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Die Restnutzungsdauer wird in der Regel auf Grundlage des Unterschiedsbetrags zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem Alter der baulichen Anlage am maßgeblichen Stichtag unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts ermittelt. Individuelle Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts wie beispielsweise durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen des Wertermittlungsobjekts können die sich aus dem Unterschiedsbetrag nach Satz 2 ergebende Dauer verlängern oder verkürzen.
§ 5 Weitere Grundstücksmerkmale
(1) Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung ergeben sich vorbehaltlich des Satzes 2 aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen Vorschriften des Städtebaurechts und aus den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen. Wird vom städtebaulich zulässigen Maß im Sinne des Satzes 1 in der Umgebung regelmäßig abgewichen oder wird das Maß bei der Kaufpreisbemessung regelmäßig abweichend von den für die planungsrechtliche Zulässigkeit maßgeblichen Vorschriften des Städtebaurechts bestimmt, so ist das Maß der Nutzung maßgebend, das auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt üblicherweise zugrunde gelegt wird.
(2) Für den beitragsrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Verpflichtung zur Entrichtung von grundstücksbezogenen Beiträgen maßgebend. Als Beiträge im Sinne des Satzes 1 gelten auch grundstücksbezogene Sonderabgaben und beitragsähnliche Abgaben.
(3) Die Ertragsverhältnisse ergeben sich aus den tatsächlich erzielten und aus den marktüblich erzielbaren Erträgen. Marktüblich erzielbare Erträge sind die nach den Marktverhältnissen am Wertermittlungsstichtag für die jeweilige Nutzung in vergleichbaren Fällen durchschnittlich erzielten Erträge.
(4) Lagemerkmale von Grundstücken ergeben sich aus der räumlichen Position des Grundstücks und beziehen sich insbesondere auf die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.
(5) Die Bodenbeschaffenheit umfasst beispielsweise die Bodengüte, die Eignung als Baugrund und das Vorhandensein von Bodenverunreinigungen.
§ 6 Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts
(1) Grundsätzlich sind zur Wertermittlung das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Eignung der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen.
- 1.
- die allgemeinen Wertverhältnisse;
- 2.
- die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale.
- 1.
- Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts;
- 2.
- Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts;
- 3.
- Ermittlung des Verfahrenswerts.
(4) Der Verkehrswert ist aus dem Verfahrenswert des oder der angewendeten Wertermittlungsverfahren unter Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln.
§ 7 Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse
- 1.
- im Vergleichswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Vergleichspreisen, Vergleichsfaktoren und Indexreihen,
- 2.
- im Ertragswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von marktüblich erzielbaren Erträgen und Liegenschaftszinssätzen und
- 3.
- im Sachwertverfahren bei Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Sachwertfaktoren.
(2) Lassen sich die allgemeinen Wertverhältnisse bei Verwendung der Daten nach Absatz 1 auch durch eine Anpassung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht ausreichend berücksichtigen, ist zur Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich.
§ 8 Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale
(1) Im Rahmen der Wertermittlung sind Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen, denen der Grundstücksmarkt einen Werteinfluss beimisst.
(2) Allgemeine Grundstücksmerkmale sind wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die hinsichtlich Art und Umfang auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt regelmäßig auftreten. Ihr Werteinfluss wird bei der Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts berücksichtigt.
- 1.
- besonderen Ertragsverhältnissen,
- 2.
- Baumängeln und Bauschäden,
- 3.
- baulichen Anlagen, die nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind (Liquidationsobjekte) und zur alsbaldigen Freilegung anstehen,
- 4.
- Bodenverunreinigungen,
- 5.
- Bodenschätzen sowie
- 6.
- grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen.
§ 9 Eignung und Anpassung der Daten; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse; Herkunft der Daten
(1) Kaufpreise sowie weitere Daten wie insbesondere Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind zur Wertermittlung geeignet, wenn die Daten hinsichtlich Aktualität in Bezug auf den maßgeblichen Stichtag und hinsichtlich Repräsentativität den jeweiligen Grundstücksmarkt zutreffend abbilden und etwaige Abweichungen in den allgemeinen Wertverhältnissen sowie wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 berücksichtigt werden können. Bei Abweichungen der allgemeinen Wertverhältnisse sind die Daten durch geeignete Indexreihen oder in anderer Weise an die Wertverhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen. Wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts sind durch geeignete Umrechnungskoeffizienten, durch eine Anpassung mittels marktüblicher Zu- oder Abschläge oder in anderer Weise zu berücksichtigen. Die Kaufpreise sind um die Werteinflüsse besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale zu bereinigen.
(2) Zur Wertermittlung sind solche Kaufpreise und andere Daten wie beispielsweise Mieten heranzuziehen, bei denen angenommen werden kann, dass sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst worden sind. Eine Beeinflussung durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse kann angenommen werden, wenn die Kaufpreise und anderen Daten erheblich von den Kaufpreisen und anderen Daten in vergleichbaren Fällen abweichen.
(3) Maßstab für die Wahl der Quelle, aus der die Daten herangezogen werden, ist ihre Eignung nach Absatz 1 Satz 1. Stehen keine geeigneten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zur Verfügung, können sie oder die entsprechenden Werteinflüsse auch sachverständig geschätzt werden; die Grundlagen der Schätzung sind zu dokumentieren.
§ 10 Grundsatz der Modellkonformität
(1) Bei Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden, die der Ermittlung dieser Daten zugrunde lagen (Grundsatz der Modellkonformität). Hierzu ist die nach § 12 Absatz 6 erforderliche Modellbeschreibung zu berücksichtigen.
(2) Liegen für den maßgeblichen Stichtag lediglich solche für die Wertermittlung erforderlichen Daten vor, die nicht nach dieser Verordnung ermittelt worden sind, ist bei Anwendung dieser Daten im Rahmen der Wertermittlung von dieser Verordnung abzuweichen, soweit dies zur Wahrung des Grundsatzes der Modellkonformität erforderlich ist.
§ 11 Künftige Änderungen des Grundstückszustands
(1) Künftige Änderungen des Grundstückszustands sind zu berücksichtigen, wenn sie am Qualitätsstichtag mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind.
(2) Bei künftigen Änderungen des Grundstückszustands ist die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt dieser Änderung (Wartezeit) auch in Verbindung mit einer verbleibenden Unsicherheit des Eintritts dieser Änderung (Realisierungsrisiko) angemessen zu berücksichtigen.
§ 12 Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten
- 1.
- Indexreihen,
- 2.
- Umrechnungskoeffizienten,
- 3.
- Vergleichsfaktoren,
- 4.
- Liegenschaftszinssätze,
- 5.
- Sachwertfaktoren,
- 6.
- Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren sowie
- 7.
- Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten.
(2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden insbesondere aus der Kaufpreissammlung auf der Grundlage einer ausreichenden Anzahl geeigneter Kaufpreise ermittelt.
- 1.
- bei Vorliegen einer hinreichend großen Anzahl von Kaufpreisen in ihren Auswirkungen auf die Preise ausgleichen oder
- 2.
- in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 berücksichtigen lassen.
(4) Zur Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind geeignete statistische Verfahren heranzuziehen.
(5) Bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer die Modellansätze der Anlage 1 und ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall der Modernisierung von Wohngebäuden das in Anlage 2 beschriebene Modell zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Liegenschaftszinssätze sind als Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 die Modellansätze der Anlage 3 zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten im Sinne des § 36 Absatz 2 die Normalherstellungskosten nach Anlage 4 zugrunde zu legen.
- 1.
- die Angabe von Rahmendaten zum Beispiel zum Stichtag, auf den sich das zur Wertermittlung erforderliche Datum bezieht, zum sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich und zur Datengrundlage,
- 2.
- die Beschreibung der Stichprobe,
- 3.
- die Beschreibung der Ermittlungsmethodik,
- 4.
- die Beschreibung der verwendeten Parameter und der zugrunde gelegten Bezugseinheiten sowie
- 5.
- sonstige Selektionsparameter.
§ 13 Bodenrichtwert und Bodenrichtwertgrundstück
(1) Der Bodenrichtwert ist bezogen auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks.
(2) Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in der nach § 15 gebildeten Bodenrichtwertzone übereinstimmen. Je Bodenrichtwertzone ist ein Bodenrichtwert anzugeben. Bodenrichtwertspannen sind nicht zulässig.
§ 14 Grundlagen der Bodenrichtwertermittlung
(1) Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 und 25 zu ermitteln. Für die Anpassung der Kaufpreise an die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks und an den Bodenrichtwertstichtag gilt § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Für die Bodenrichtwertermittlung in Gebieten ohne oder mit geringem Grundstücksverkehr können Kaufpreise und Bodenrichtwerte aus vergleichbaren Gebieten oder aus vorangegangenen Jahren herangezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus können deduktive oder andere geeignete Verfahrensweisen angewendet werden.
(3) Bei der Bodenrichtwertermittlung in bebauten Gebieten können der Zustand und die Struktur der das Gebiet prägenden Bebauung zu berücksichtigen sein.
(4) Bodenrichtwerte enthalten keinen Wertanteil für den Aufwuchs.
(5) Das oder die angewendeten Verfahren für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sind zu dokumentieren. Einzelne Bodenrichtwerte sind nicht zu begründen.
§ 15 Bildung der Bodenrichtwertzonen
(1) Eine Bodenrichtwertzone besteht aus einem räumlich zusammenhängenden Gebiet. Die Bodenrichtwertzonen sind so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen. Wertunterschiede, die sich aus nicht mit dem Bodenrichtwertgrundstück übereinstimmenden Grundstücksmerkmalen einzelner Grundstücke ergeben, sind bei der Abgrenzung nicht zu berücksichtigen.
(2) Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke.
(3) Bodenrichtwertzonen können sich in begründeten Fällen deckungsgleich überlagern; dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund der unregelmäßigen Verteilung von Grundstücken mit unterschiedlichen Nutzungen oder anderen erheblichen Unterschieden in wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen keine eigenen Bodenrichtwertzonen abgrenzen lassen. Bei der Bildung von sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen muss eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke zu einem Bodenrichtwertgrundstück möglich sein; hierbei ist unschädlich, wenn sich einzelne Grundstücke nicht eindeutig zuordnen lassen. Bei Bodenrichtwerten nach § 196 Absatz 1 Satz 7 des Baugesetzbuchs können sich die Bodenrichtwertzonen auch nicht deckungsgleich überlagern.
(4) Bei der Bildung von Bodenrichtwertzonen für die Entwicklungszustände Bauerwartungsland und Rohbauland sind Bauleitpläne sowie die Entwicklung am Grundstücksmarkt zu berücksichtigen. Die Bodenrichtwertzonen sind so abzugrenzen, dass in der Bodenrichtwertzone ein überwiegend einheitlicher Entwicklungsgrad der Grundstücke gegeben ist.
§ 16 Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks
(1) Das Bodenrichtwertgrundstück weist keine Grundstücksmerkmale auf, die nur im Rahmen einer Einzelbegutachtung ermittelt werden können; dies betrifft insbesondere nur für einzelne Grundstücke bestehende privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und tatsächliche Besonderheiten. Satz 1 findet keine Anwendung auf wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die in der Bodenrichtwertzone vorherrschend sind.
- 1.
- das Maß der baulichen Nutzung nach § 5 Absatz 1,
- 2.
- die Bauweise oder die Gebäudestellung zur Nachbarbebauung,
- 3.
- die Grundstücksgröße,
- 4.
- die Grundstückstiefe und
- 5.
- die Bodengüte als Acker- oder Grünlandzahl.
(3) Die wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind nach Anlage 5 zu spezifizieren.
(4) Wird beim Maß der baulichen Nutzung auf das Verhältnis der Flächen der Geschosse zur Grundstücksfläche abgestellt und ist hierbei nach § 5 Absatz 1 Satz 2 ein gegenüber den planungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften abweichend bestimmtes Maß wertbeeinflussend, so sind zur Ermittlung dieses Maßes die Flächen aller oberirdischen Geschosse mit Ausnahme von nicht ausbaufähigen Dachgeschossen nach den jeweiligen Außenmaßen zu berücksichtigen. Geschosse gelten in Abgrenzung zu Kellergeschossen als oberirdische Geschosse, soweit ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen; § 20 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung findet keine Anwendung. Ausgebaute oder ausbaufähige Dachgeschosse sind mit 75 Prozent ihrer Fläche zu berücksichtigen. Staffelgeschosse werden in vollem Umfang berücksichtigt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. Das nach Satz 1 bis 5 ermittelte Verhältnis der Flächen der oberirdischen Geschosse zur Grundstücksfläche ist die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ).
(5) Bodenrichtwerte für baureifes Land sind vorbehaltlich des Satzes 2 für beitragsfreie Grundstücke zu ermitteln. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können vorübergehend Bodenrichtwerte für Grundstücke ermittelt werden, für die noch Beiträge zu entrichten oder zu erwarten sind.
§ 17 Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.
§ 18 Indexreihen
(1) Indexreihen dienen der Berücksichtigung von im Zeitverlauf eintretenden Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse.
(2) Indexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Preise eines Erhebungszeitraums zu den Preisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die Indexzahlen können auch auf bestimmte Zeitpunkte innerhalb des Erhebungs- und Basiszeitraums bezogen werden.
(3) Die Indexzahlen werden aus geeigneten Kaufpreisen für Grundstücke bestimmter räumlicher und sachlicher Teilmärkte ermittelt.
§ 19 Umrechnungskoeffizienten
(1) Umrechnungskoeffizienten dienen der Berücksichtigung von Wertunterschieden ansonsten gleichartiger Grundstücke, die sich aus Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksgröße und -tiefe, ergeben.
(2) Umrechnungskoeffizienten geben das Verhältnis des Werts eines Grundstücks mit einer bestimmten Ausprägung eines Grundstücksmerkmals zu dem Wert eines Grundstücks mit einer bestimmten Basisausprägung dieses Grundstücksmerkmals (Normgrundstück) an.
(3) Die Umrechnungskoeffizienten werden aus geeigneten Kaufpreisen für solche Grundstücke abgeleitet, die sich abgesehen von solchen Abweichungen, die durch Anpassung der Kaufpreise nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 berücksichtigt werden, im Wesentlichen nur in dem Grundstücksmerkmal unterscheiden, für das die Umrechnungskoeffizienten abgeleitet werden.
§ 20 Vergleichsfaktoren
(1) Vergleichsfaktoren dienen der Ermittlung von Vergleichswerten insbesondere für bebaute Grundstücke.
(2) Vergleichsfaktoren sind durchschnittliche, auf eine geeignete Bezugseinheit bezogene Werte für Grundstücke mit bestimmten wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen (Normobjekte).
- 1.
- geeigneten Kaufpreisen und
- 2.
- der diesen Kaufpreisen entsprechenden Flächen- oder Raumeinheit (Gebäudefaktoren), den diesen Kaufpreisen entsprechenden marktüblich erzielbaren jährlichen Erträgen (Ertragsfaktoren) oder einer sonstigen geeigneten Bezugseinheit.
§ 21 Liegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren
(1) Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren dienen der Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt, soweit diese nicht auf andere Weise zu berücksichtigen sind.
(2) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Liegenschaftszinssätze werden nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens nach den §§ 27 bis 34 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden Reinerträgen ermittelt.
(3) Sachwertfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen marktangepassten Sachwerts zum vorläufigen Sachwert an. Die Sachwertfaktoren werden nach den Grundsätzen des Sachwertverfahrens nach den §§ 35 bis 38 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden vorläufigen Sachwerten ermittelt.
§ 22 Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren
(1) Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung der dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Werteinflüsse, soweit sie nicht bereits im finanzmathematischen Wert berücksichtigt sind.
(2) Erbbaurechtsfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaurechts zum finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts an. Erbbaugrundstücksfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaugrundstücks zum finanzmathematischen Wert des Erbbaugrundstücks an.
(3) Die Erbbaurechtsfaktoren und Erbbaugrundstücksfaktoren werden nach den Grundsätzen der §§ 50 und 52 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden finanzmathematischen Werten ermittelt.
§ 23 Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten
(1) Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung der dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Werteinflüsse.
(2) Die Erbbaurechtskoeffizienten geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaurechts zum Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 2 an. Die Erbbaugrundstückskoeffizienten geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaugrundstücks zum Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks im Sinne des § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an.
(3) Die Erbbaurechtskoeffizienten werden auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden Werten des fiktiven Volleigentums ermittelt. Die Erbbaugrundstückskoeffizienten werden auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden Bodenwerten der fiktiv unbelasteten Grundstücke ermittelt.
§ 24 Grundlagen des Vergleichswertverfahrens
(1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen im Sinne des § 25 ermittelt. Neben oder anstelle von Vergleichspreisen können insbesondere bei bebauten Grundstücken ein objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor im Sinne des § 26 Absatz 1 und bei der Bodenwertermittlung ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert im Sinne des § 26 Absatz 2 herangezogen werden.
- 1.
- auf Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen oder
- 2.
- durch Multiplikation eines objektspezifisch angepassten Vergleichsfaktors oder eines objektspezifisch angepassten Bodenrichtwerts mit der entsprechenden Bezugsgröße des Wertermittlungsobjekts.
(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert.
(4) Der Vergleichswert ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.
§ 25 Vergleichspreise
Zur Ermittlung von Vergleichspreisen sind Kaufpreise solcher Grundstücke (Vergleichsgrundstücke) heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen und die zu Zeitpunkten verkauft worden sind (Vertragszeitpunkte), die in hinreichender zeitlicher Nähe zum Wertermittlungsstichtag stehen. Die Kaufpreise sind auf ihre Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
§ 26 Objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor; objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert
(1) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Vergleichsfaktors ist der nach § 20 ermittelte Vergleichsfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
(2) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Bodenrichtwerts sind die nach den §§ 13 bis 16 ermittelten Bodenrichtwerte auf ihre Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
§ 27 Grundlagen des Ertragswertverfahrens
(1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.
(2) Der vorläufige Ertragswert wird auf der Grundlage des nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwerts und des Reinertrags im Sinne des § 31 Absatz 1, der Restnutzungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 3 und des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes im Sinne des § 33 ermittelt.
(3) Der marktangepasste vorläufige Ertragswert entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Ertragswert.
(4) Der Ertragswert ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Ertragswert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.
- 1.
- das allgemeine Ertragswertverfahren;
- 2.
- das vereinfachte Ertragswertverfahren;
- 3.
- das periodische Ertragswertverfahren.
§ 28 Allgemeines Ertragswertverfahren
- 1.
- dem kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil der baulichen Anlagen zum Wertermittlungsstichtag, der unter Abzug des Bodenwertverzinsungsbetrags ermittelt wurde (vorläufiger Ertragswert der baulichen Anlagen), und
- 2.
- dem Bodenwert.
§ 29 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
- 1.
- dem kapitalisierten jährlichen Reinertrag zum Wertermittlungsstichtag (Barwert des Reinertrags) und
- 2.
- dem über die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen abgezinsten Bodenwert.
§ 30 Periodisches Ertragswertverfahren
- 1.
- den zu addierenden und auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten, aus gesicherten Daten abgeleiteten Reinerträgen der Perioden innerhalb des Betrachtungszeitraums und
- 2.
- dem über den Betrachtungszeitraum auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten Restwert des Grundstücks.
(2) Der Betrachtungszeitraum, für den die periodisch unterschiedlichen Erträge ermittelt werden, ist so zu wählen, dass die Höhe der im Betrachtungszeitraum anfallenden Erträge mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; hierbei sollen zehn Jahre nicht überschritten werden. Der Abzinsung ist in der Regel der objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.
- 1.
- dem Barwert des Reinertrags der Restperiode und
- 2.
- dem über die Restperiode abgezinsten Bodenwert.
§ 31 Reinertrag; Rohertrag
(1) Der jährliche Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.
(2) Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen; hierbei sind die tatsächlichen Erträge zugrunde zu legen, wenn sie marktüblich erzielbar sind. Bei Anwendung des periodischen Ertragswertverfahrens ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.
§ 32 Bewirtschaftungskosten
- 1.
- die Verwaltungskosten,
- 2.
- die Instandhaltungskosten,
- 3.
- das Mietausfallwagnis und
- 4.
- die Betriebskosten im Sinne des § 556 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Verwaltungskosten umfassen insbesondere die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht und die Kosten der Geschäftsführung sowie den Gegenwert der von Eigentümerseite persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.
(3) Instandhaltungskosten umfassen die Kosten, die im langjährigen Mittel infolge Abnutzung oder Alterung zur Erhaltung des der Wertermittlung zugrunde gelegten Ertragsniveaus der baulichen Anlagen während ihrer Restnutzungsdauer marktüblich aufgewendet werden müssten.
- 1.
- das Risiko einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Zahlungsrückstände von Mieten, Pachten und sonstigen Einnahmen oder durch vorübergehenden Leerstand von Grundstücken oder Grundstücksteilen entstehen, die zur Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Nutzung bestimmt sind,
- 2.
- das Risiko von bei uneinbringlichen Zahlungsrückständen oder bei vorübergehendem Leerstand anfallenden, vom Eigentümer zusätzlich zu tragenden Bewirtschaftungskosten sowie
- 3.
- das Risiko von uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, auf Aufhebung eines Mietverhältnisses oder auf Räumung.
§ 33 Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz
Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes ist der nach § 21 Absatz 2 ermittelte Liegenschaftszinssatz auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
§ 34 Barwertfaktor
(1) Der Kapitalisierung und der Abzinsung sind Barwertfaktoren auf der Grundlage der Restnutzungsdauer und des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes zugrunde zu legen.
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![]() | ![]() |
| LZ | = Liegenschaftszinssatz |
| p | = Zinsfuß |
| n | = Restnutzungsdauer |
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| LZ | = Liegenschaftszinssatz |
| p | = Zinsfuß |
| n | = Restnutzungsdauer |
§ 35 Grundlagen des Sachwertverfahrens
(1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus den vorläufigen Sachwerten der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem Bodenwert ermittelt.
(3) Der marktangepasste vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich durch Multiplikation des vorläufigen Sachwerts mit einem objektspezifisch angepassten Sachwertfaktor im Sinne des § 39. Nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 kann zusätzlich eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich sein.
(4) Der Sachwert des Grundstücks ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Sachwert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.
§ 36 Vorläufiger Sachwert der baulichen Anlagen; durchschnittliche Herstellungskosten
(1) Zur Ermittlung des vorläufigen Sachwerts der baulichen Anlagen, ohne bauliche Außenanlagen, sind die durchschnittlichen Herstellungskosten mit dem Regionalfaktor und dem Alterswertminderungsfaktor zu multiplizieren.
(2) Die durchschnittlichen Herstellungskosten der baulichen Anlagen stehen für die aufzuwendenden Kosten, die sich unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte für die Errichtung eines dem Wertermittlungsobjekt nach Art und Standard vergleichbaren Neubaus am Wertermittlungsstichtag unter Zugrundelegung zeitgemäßer, wirtschaftlicher Bauweisen ergeben würden. Der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten sind in der Regel modellhafte Kostenkennwerte zugrunde zu legen, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen sind (Normalherstellungskosten), und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheiten der baulichen Anlage zu multiplizieren. Von den Normalherstellungskosten nicht erfasste werthaltige einzelne Bauteile sind durch marktübliche Zuschläge bei den durchschnittlichen Herstellungskosten zu berücksichtigen. Zur Umrechnung auf den Wertermittlungsstichtag ist der für den Wertermittlungsstichtag aktuelle und für die jeweilige Art der baulichen Anlage zutreffende Preisindex für die Bauwirtschaft des Statistischen Bundesamtes (Baupreisindex) zu verwenden. Ausnahmsweise können die durchschnittlichen Herstellungskosten der baulichen Anlagen nach den durchschnittlichen Kosten einzelner Bauleistungen ermittelt werden.
(3) Der Regionalfaktor ist ein vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss festgelegter Modellparameter zur Anpassung der durchschnittlichen Herstellungskosten an die Verhältnisse am örtlichen Grundstücksmarkt.
§ 37 Vorläufiger Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen
Der vorläufige Sachwert der für die jeweilige Gebäudeart üblichen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist gesondert zu ermitteln, soweit die Anlagen wertbeeinflussend sind und nicht bereits anderweitig erfasst wurden. Der vorläufige Sachwert kann entsprechend § 36 nach den durchschnittlichen Herstellungskosten, nach Erfahrungssätzen oder hilfsweise durch sachverständige Schätzung ermittelt werden. Werden durchschnittliche Herstellungskosten zugrunde gelegt, richtet sich die bei Ermittlung der Alterswertminderung anzusetzende Restnutzungsdauer in der Regel nach der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage.
§ 38 Alterswertminderungsfaktor
Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer.
§ 39 Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor
Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors ist der nach § 21 Absatz 3 ermittelte Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
§ 40 Allgemeines zur Bodenwertermittlung
(1) Der Bodenwert ist vorbehaltlich des Absatzes 5 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 bis 26 zu ermitteln.
(2) Neben oder anstelle von Vergleichspreisen kann nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert verwendet werden.
(3) Steht keine ausreichende Anzahl von Vergleichspreisen oder steht kein geeigneter Bodenrichtwert zur Verfügung, kann der Bodenwert deduktiv oder in anderer geeigneter Weise ermittelt werden. Werden hierbei die allgemeinen Wertverhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt, ist eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich.
(4) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte bezogen auf denselben Wertermittlungsstichtag zu ermitteln. Der jeweilige Grundstückszustand ist nach Maßgabe des § 154 Absatz 2 des Baugesetzbuchs zu ermitteln.
- 1.
- wenn dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, ist ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 5 Absatz 1 maßgeblichen Nutzung bei der Ermittlung des Bodenwerts bebauter Grundstücke zu berücksichtigen;
- 2.
- wenn bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind, ist dieser Umstand bei der Ermittlung des Bodenwerts in der Regel werterhöhend zu berücksichtigen;
- 3.
- wenn bei einem Grundstück mit einem Liquidationsobjekt im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 mit keiner alsbaldigen Freilegung zu rechnen ist, gilt § 43.
§ 41 Erhebliche Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße
Bei einer erheblichen Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße kommt eine getrennte Ermittlung des Werts der über die marktübliche Grundstücksgröße hinausgehenden selbstständig nutzbaren oder sonstigen Teilfläche in Betracht; der Wert der Teilfläche ist in der Regel als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen.
§ 42 Bodenwert von Bauerwartungsland und Rohbauland
Der Bodenwert von Bauerwartungs- oder Rohbauland kann in Anwendung des § 40 Absatz 3 ausgehend vom Bodenwert für entsprechend genutztes oder nutzbares baureifes Land deduktiv durch angemessene Berücksichtigung der auf dem örtlichen Grundstücksmarkt marktüblichen Kosten der Baureifmachung und unter Berücksichtigung der Wartezeit in Verbindung mit einem Realisierungsrisiko nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 oder in sonstiger geeigneter Weise ermittelt werden.
§ 43 Nutzungsabhängiger Bodenwert bei Liquidationsobjekten
(1) Ist bei einem Grundstück mit einem Liquidationsobjekt im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 insbesondere aus rechtlichen Gründen mit der Freilegung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rechnen (aufgeschobene Freilegung) oder ist langfristig nicht mit einer Freilegung zu rechnen, so ist bei der Bodenwertermittlung von dem sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung ergebenden Bodenwert (nutzungsabhängiger Bodenwert) auszugehen, soweit dies marktüblich ist.
(2) Im Fall einer aufgeschobenen Freilegung ist der Wertvorteil, der sich aus der künftigen Nutzbarkeit ergibt, bei der Wertermittlung als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen, soweit dies marktüblich ist. Der Wertvorteil ergibt sich aus der abgezinsten Differenz zwischen dem Bodenwert, den das Grundstück ohne das Liquidationsobjekt haben würde, und dem nutzungsabhängigen Bodenwert. Die Freilegungskosten sind über den Zeitraum bis zur Freilegung abzuzinsen und als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen, soweit dies marktüblich ist.
§ 44 Gemeinbedarfsflächen
- 1.
- weiterhin für denselben öffentlichen Zweck genutzt werden oder die unter der Änderung der öffentlichen Zweckbindung einem anderen Gemeinbedarf zugeführt werden sollen (bleibende Gemeinbedarfsflächen),
- 2.
- ihre öffentliche Zweckbindung verlieren (abgehende Gemeinbedarfsflächen) oder
- 3.
- bislang keiner öffentlichen Zweckbestimmung unterlagen und erst für Gemeinbedarfszwecke zu beschaffen sind (künftige Gemeinbedarfsflächen).
§ 45 Wasserflächen
Der Verkehrswert von Wasserflächen hängt in erster Linie von der rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit ab. Dabei kann insbesondere eine Abhängigkeit von dem Verkehrswert einer mit der Wasserfläche in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Landfläche bestehen oder eine ertragsorientierte Nutzung der Wasserfläche maßgeblich sein.
§ 46 Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen
(1) Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen können den Wert des begünstigten und den Wert des belasteten Grundstücks beeinflussen sowie Gegenstand einer eigenständigen Wertermittlung sein.
- 1.
- grundstücksgleiche Rechte,
- 2.
- weitere beschränkte dingliche Rechte,
- 3.
- Baulasten,
- 4.
- grundstücksbezogene gesetzliche Beschränkungen des Eigentums sowie
- 5.
- miet-, pacht- und wohnungsrechtliche Bindungen.
§ 47 Grundsätze der Wertermittlung bei Rechten und Belastungen
- 1.
- aus Vergleichspreisen oder
- 2.
- ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks.
- 1.
- durch den Ansatz von Umrechnungskoeffizienten oder
- 2.
- durch Berücksichtigung des Werteinflusses des Rechts oder der Belastung.
- 1.
- durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile oder
- 2.
- in anderer geeigneter Weise.
- 1.
- aus dem Vergleich mit Kaufpreisen für vergleichbare Rechte oder Belastungen,
- 2.
- durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile,
- 3.
- ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks oder
- 4.
- in anderer geeigneter Weise.
(5) Wird der Werteinfluss oder der Wert des Rechts oder der Belastung aus wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen ermittelt, so sind die jährlichen Vor- und Nachteile über die Restlaufzeit des Rechts oder der Belastung zu kapitalisieren. Sind Rechte oder Belastungen an das Leben gebunden, ist mit Leibrentenbarwertfaktoren zu kapitalisieren. Ist der Berechtigte eine juristische Person, ist von einem angemessenen Zeitrentenbarwertfaktor auszugehen.
§ 48 Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück
Der Verkehrswert des Erbbaurechts und der Verkehrswert des Erbbaugrundstücks sind unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der sonstigen wertbeeinflussenden Umstände in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Daten zu ermitteln. Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann im Vergleichswertverfahren nach den §§ 49 und 50 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden. Der Verkehrswert des Erbbaugrundstücks kann im Vergleichswertverfahren nach den §§ 51 und 52 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden.
§ 49 Vergleichswertverfahren für das Erbbaurecht
- 1.
- aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte,
- 2.
- ausgehend von dem nach § 50 zu ermittelnden finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts oder
- 3.
- ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des Satzes 2.
- 1.
- auf der Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen,
- 2.
- durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaurechtsfaktor oder
- 3.
- durch Multiplikation des Werts des fiktiven Volleigentums mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaurechtskoeffizienten.
(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts.
(4) Der Vergleichswert des Erbbaurechts ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.
§ 50 Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts
(1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts ist der Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 2.
- 1.
- dem Wert des fiktiven Volleigentums abzüglich des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks und
- 2.
- der über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen und dem erzielbaren Erbbauzins oder ausnahmsweise der Differenz aus dem jeweils über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten angemessenen und erzielbaren Erbbauzins.
(3) Der angemessene Erbbauzins wird in der Regel auf der Grundlage des angemessenen Erbbauzinssatzes und des Bodenwerts des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt wird, ermittelt. Der angemessene Erbbauzinssatz ist der Zinssatz, der sich bei Neubestellung von Erbbaurechten der betroffenen Grundstücksart am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ergibt oder ein anderer geeigneter Zinssatz.
(4) Der erzielbare Erbbauzins ist der Betrag, der sich aus dem im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Erbbauzins unter Berücksichtigung vertraglich vereinbarter und gesetzlich zulässiger Anpassungsmöglichkeiten ergibt.
§ 51 Vergleichswertverfahren für das Erbbaugrundstück
- 1.
- aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaugrundstücke,
- 2.
- ausgehend von dem nach § 52 zu ermittelnden finanzmathematischen Wert des Erbbaugrundstücks oder
- 3.
- ausgehend vom Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks.
- 1.
- auf Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen für Erbbaugrundstücke,
- 2.
- durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstücksfaktor oder
- 3.
- durch Multiplikation des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstückskoeffizienten.
(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert des Erbbaugrundstücks entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaugrundstücks.
(4) Der Vergleichswert des Erbbaugrundstücks ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert des Erbbaugrundstücks und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.
§ 52 Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks
(1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks ist der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks.
- 1.
- dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks und
- 2.
- dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten erzielbaren Erbbauzins im Sinne des § 50 Absatz 4.
§ 53 Übergangsregelungen
(1) Bei Verkehrswertgutachten, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, ist unabhängig vom Wertermittlungsstichtag diese Verordnung anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die Gesamtnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 1 festgelegt sowie die Restnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 2 ermittelt werden.
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 5 Satz 1) Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2819)
| Art der baulichen Anlage | Gesamtnutzungsdauer |
| freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser | 80 Jahre |
| Mehrfamilienhäuser | 80 Jahre |
| Wohnhäuser mit Mischnutzung | 80 Jahre |
| Geschäftshäuser | 60 Jahre |
| Bürogebäude, Banken | 60 Jahre |
| Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude | 40 Jahre |
| Kindergärten, Schulen | 50 Jahre |
| Wohnheime, Alten- und Pflegeheime | 50 Jahre |
| Krankenhäuser, Tageskliniken | 40 Jahre |
| Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre |
| Sporthallen, Freizeitbäder, Heilbäder | 40 Jahre |
| Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 Jahre |
| Kauf- und Warenhäuser | 50 Jahre |
| Einzelgaragen | 60 Jahre |
| Tief- und Hochgaragen als Einzelbauwerk | 40 Jahre |
| Betriebs- und Werkstätten, Produktionsgebäude | 40 Jahre |
| Lager- und Versandgebäude | 40 Jahre |
| Landwirtschaftliche Betriebsgebäude | 30 Jahre |
Für nicht aufgeführte Arten baulicher Anlagen ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer baulicher Anlagen abzuleiten.
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 5 Satz 1) Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2820 - 2821)
Bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden im Fall von Modernisierungen das nachfolgend beschriebene Modell zugrunde zu legen.
Die Verwendung des nachfolgenden Modells ersetzt nicht die erforderliche sachverständige Würdigung des Einzelfalls.
Die Modernisierungspunktzahl kann durch Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente nach Nummer 1 oder durch sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades nach Nummer 2 ermittelt werden.
Auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle 1 sind unter Berücksichtigung der zum Stichtag oder der kurz vor dem Stichtag durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen entsprechende Punkte für Modernisierungselemente zu vergeben. Aus den für die einzelnen Modernisierungselemente vergebenen Punkten ist eine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung (Modernisierungspunkte) zu bilden.
| Modernisierungselemente | Maximal zu vergebende Punkte |
| Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung | 4 |
| Modernisierung der Fenster und Außentüren | 2 |
| Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) | 2 |
| Modernisierung der Heizungsanlage | 2 |
| Wärmedämmung der Außenwände | 4 |
| Modernisierung von Bädern | 2 |
| Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen | 2 |
| Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung | 2 |
Tabelle 1: einzelne Modernisierungselemente mit den maximal zu vergebenden Punkten.
| Modernisierungsgrad | Modernisierungspunktzahl |
| nicht modernisiert | 0 bis 1 Punkt |
| kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung | 2 bis 5 Punkte |
| mittlerer Modernisierungsgrad | 6 bis 10 Punkte |
| überwiegend modernisiert | 11 bis 17 Punkte |
| umfassend modernisiert | 18 bis 20 Punkte |
Tabelle 2: Ermittlung des Modernisierungsgrades.
Aus der nach I. ermittelten Modernisierungspunktzahl ergibt sich die Restnutzungsdauer der baulichen Anlage unter Nutzung der Formel unter II.2 auf der Grundlage der zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer und des Alters der baulichen Anlage.
Davon abweichend kann die Restnutzungsdauer bei kernsanierten Objekten bis zu 90 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer betragen. Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu einem neuen Gebäude entspricht. Bei einer Kernsanierung ist als Baujahr das Jahr der fachgerechten Sanierung zugrunde zu legen. Die teilweise noch verbliebene alte Bausubstanz oder der von neuen Gebäuden abweichende Zustand z. B. des Kellers ist durch einen Abschlag zu berücksichtigen.
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Für die Variablen a, b und c sind die Werte der Tabelle 3 zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass Modernisierungen erst ab einem bestimmten Alter der baulichen Anlagen Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer haben. Aus diesem Grund ist die Formel in Abhängigkeit von der anzusetzenden Gesamtnutzungsdauer erst ab einem bestimmten Alter (relatives Alter) anwendbar.
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| RND = GND – Alter |
| Modernisierungs- punkte | a | b | c | ab einem relativen Alter von |
| 0 | 1,2500 | 2,6250 | 1,5250 | 60 % |
| 1 | 1,2500 | 2,6250 | 1,5250 | 60 % |
| 2 | 1,0767 | 2,2757 | 1,3878 | 55 % |
| 3 | 0,9033 | 1,9263 | 1,2505 | 55 % |
| 4 | 0,7300 | 1,5770 | 1,1133 | 40 % |
| 5 | 0,6725 | 1,4578 | 1,0850 | 35 % |
| 6 | 0,6150 | 1,3385 | 1,0567 | 30 % |
| 7 | 0,5575 | 1,2193 | 1,0283 | 25 % |
| 8 | 0,5000 | 1,1000 | 1,0000 | 20 % |
| 9 | 0,4660 | 1,0270 | 0,9906 | 19 % |
| 10 | 0,4320 | 0,9540 | 0,9811 | 18 % |
| 11 | 0,3980 | 0,8810 | 0,9717 | 17 % |
| 12 | 0,3640 | 0,8080 | 0,9622 | 16 % |
| 13 | 0,3300 | 0,7350 | 0,9528 | 15 % |
| 14 | 0,3040 | 0,6760 | 0,9506 | 14 % |
| 15 | 0,2780 | 0,6170 | 0,9485 | 13 % |
| 16 | 0,2520 | 0,5580 | 0,9463 | 12 % |
| 17 | 0,2260 | 0,4990 | 0,9442 | 11 % |
| 18 | 0,2000 | 0,4400 | 0,9420 | 10 % |
| 19 | 0,2000 | 0,4400 | 0,9420 | 10 % |
| 20 | 0,2000 | 0,4400 | 0,9420 | 10 % |
Tabelle 3: Angabe der Variablen a, b, c und des relativen Alters für die Anwendung der Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer.
Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) Modellansätze für Bewirtschaftungskosten
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2822 - 2823)
Bei Ermittlung der Liegenschaftszinssätze sind die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.
| 298 Euro | jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern |
| 357 Euro | jährlich je Eigentumswohnung |
| 39 Euro | jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz |
Die vorstehend genannten Werte gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind sie wie unter III. dargestellt anzupassen.
| 11,70 Euro | jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern getragen werden |
| 88 Euro | jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheitsreparaturen |
Die vorstehend genannten Beträge gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind die Beträge wie unter III. dargestellt anzupassen.
| 2 Prozent | des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei Wohnnutzung |
| 3 Prozent | des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner und gemischter gewerblicher Nutzung |
| 100 Prozent | für gewerbliche Nutzung wie z. B. Büros, Praxen, Geschäfte und vergleichbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für „Dach und Fach“ trägt |
| 50 Prozent | für gewerbliche Nutzung wie z. B. SB-Verbrauchermärkte und vergleichbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für „Dach und Fach“ trägt |
| 30 Prozent | für gewerbliche Nutzung wie z. B. Lager-, Logistik- und Produktionshallen und vergleichbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für „Dach und Fach“ trägt |
| 4 Prozent | des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner bzw. gemischter gewerblicher Nutzung |
Die Anpassung der Werte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich auf der Grundlage der in Satz 3 genannten Basiswerte mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro m2 sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf den vollen Euro zu runden.
Es wird von folgenden Basiswerten für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten ausgegangen:
| 230 Euro | jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern |
| 275 Euro | jährlich je Eigentumswohnung |
| 30 Euro | jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz |
| 9,00 Euro | jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern getragen werden |
| 68 Euro | jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheitsreparaturen |
Anlage 4 (zu § 12 Absatz 5 Satz 3) Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2824 - 2855)
(1) Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten die Modellkosten dieser Anlage zugrunde zu legen.
(2) Die Kostenkennwerte der Normalherstellungskosten 2010 nach Nummer II beziehen sich auf eine Art der baulichen Anlage (Gebäudeart) unter Berücksichtigung einer Standardstufe. Die Zuordnung des Wertermittlungsobjekts zu einer Gebäudeart erfolgt aufgrund seiner Nutzung. Die Zuordnung zu einer Standardstufe erfolgt nach Nummer III aufgrund seiner Standardmerkmale; dabei sind zur Ermittlung eines zutreffenden Kostenkennwerts alle wertrelevanten Standardmerkmale des Wertermittlungsobjekts sachverständig einzustufen, auch wenn sie nicht in Nummer III beschrieben sind.
(3) Die Normalherstellungskosten 2010 erfassen die Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276*, die Umsatzsteuer und die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten (Kostengruppen 730 und 771 der DIN 2761), insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen. Darüber hinaus enthalten sie weitere Angaben zur Höhe der eingerechneten Baunebenkosten, teilweise Korrekturfaktoren zur Anpassung des jeweiligen Kostenkennwerts wegen der speziellen Merkmale des Wertermittlungsobjekts sowie teilweise weitergehende Erläuterungen.
(4) Die Kostenkennwerte der Normalherstellungskosten sind in Euro pro Quadratmeter Grundfläche angegeben. Sie sind bezogen auf den im Jahresdurchschnitt bestehenden Kostenstand des Jahres 2010.
(1) Die Brutto-Grundfläche (BGF) ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche ist die DIN 277* anzuwenden, deren Vorgaben für die Anwendung der Normalherstellungskosten durch die nachfolgenden Absätze teilweise ergänzt werden.
- a)
- Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
- b)
- Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
- c)
- Bereich c: nicht überdeckt.
(3) Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Baukonstruktionen einschließlich Bekleidung in Höhe der Oberseite der Boden- oder Deckenbeläge anzusetzen.
(4) Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören beispielsweise Flächen von neben dem Dachgeschoss bestehenden weiteren untergeordneten Ebenen innerhalb des Dachraums (Spitzböden), Flächen von Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, zum Beispiel über abgehängten Decken.
(5) Im Dachgeschoss richtet sich die Anrechenbarkeit der Grundflächen nach ihrer Nutzbarkeit. Ausreichend ist, wenn eine untergeordnete Nutzung möglich ist, die beispielsweise als Lager- und Abstellraum der Hauptnutzung dient (eingeschränkte Nutzbarkeit). Die Nutzbarkeit von Dachgeschossen setzt eine lichte Höhe von circa 1,25 Metern und ihre Begehbarkeit voraus; eine Begehbarkeit setzt eine feste Decke und die Zugänglichkeit voraus, wobei sich die Art der Zugänglichkeit nach der Intensität der Nutzung richtet. Nicht nutzbare Dachgeschossebenen sind nicht anzurechnen.
(1) Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser mit nicht nutzbaren Grundrissebenen im Dachraum sind der Gebäudeart mit Flachdach oder flach geneigtem Dach zuzuordnen.
(2) Trotz gleicher Brutto-Grundfläche können sich bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern mit ausgebautem oder ausbaufähigem Dachgeschoss im Sinne der Absätze 3 und 4 Unterschiede hinsichtlich des Grades der wirtschaftlichen Nutzbarkeit ergeben, die insbesondere auf Unterschieden der Dachkonstruktion, der Gebäudegeometrie und der Giebelhöhe beruhen können.
- a)
- Gebäuden mit Dachgeschossen, die nicht zu einer Wohnnutzung als Hauptnutzung ausbaubar sind, jedoch im Unterschied zur Gebäudeart mit Flachdach oder flach geneigten Dach eine untergeordnete Nutzung zulassen (nicht ausbaufähig) und
- b)
- Gebäuden mit Dachgeschossen, die für eine Wohnnutzung als Hauptnutzung ausbaubar sind.
(4) Bei Gebäuden mit ausgebautem Dachgeschoss bestimmt sich der Grad der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Dachgeschosses insbesondere nach dem Verhältnis der vorhandenen Wohnfläche zur Grundfläche. Die Wohnfläche ist im Wesentlichen abhängig von Dachneigung, Giebelbreite und Drempelhöhe. Ein fehlender Drempel ist in der Regel durch Abschläge zu berücksichtigen. Ein ausgebauter Spitzboden im Sinne von Nummer 2 Absatz 4 ist in der Regel durch Zuschläge zu berücksichtigen.
(5) Ein teilweiser Ausbau des Dachgeschosses oder eine teilweise Unterkellerung können durch anteilige Heranziehung der jeweiligen Kostenkennwerte für die verschiedenen Gebäudearten berücksichtigt werden (Mischkalkulation).
**(NHK 2010)
| 1. | freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser |
| 2. | Mehrfamilienhäuser |
| 3. | Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser |
| 4. | Bürogebäude |
| 5. | Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude |
| 6. | Kindergärten, Schulen |
| 7. | Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime |
| 8. | Krankenhäuser, Tageskliniken |
| 9. | Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen |
| 10. | Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder |
| 11. | Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser |
| 12. | Garagen |
| 13. | Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude |
| 14. | Lagergebäude |
| 15. | sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude) |
| 16. | Reithallen |
| 17. | Pferdeställe |
| 18. | Kälberställe |
| 19. | Jungvieh-, Mastbullen- oder Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum |
| 20. | Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager |
| 21. | Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion |
| 22. | Ferkelaufzuchtställe |
| 23. | Mastschweineställe |
| 24. | Zuchtschweineställe, Deck-, Warte- oder Abferkelbereich |
| 25. | Abferkelstall als Einzelgebäude |
| 26. | Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse) |
| 27. | Legehennen, Bodenhaltung |
| 28. | Legehennen, Volierenhaltung |
| 29. | Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig |
| 30. | landwirtschaftliche Mehrzweckhallen |
| 31. | Außenanlagen zu allen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden |
- 1.
- Kostenkennwerte für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser1

- 2.
- Kostenkennwerte für Mehrfamilienhäuser****
Standardstufe 3 4 5 4.1 Mehrfamilienhäuser* *
mit bis zu 6 WE825 985 1 190 4.2 Mehrfamilienhäuser4 5
mit 7 bis 20 WE765 915 1 105 4.3 Mehrfamilienhäuser4 5
mit mehr als 20 WE755 900 1 090 - 3.
- Kostenkennwerte für Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser******
Standardstufe 3 4 5 5.1 Wohnhäuser
mit Mischnutzung* * *860 1 085 1 375 5.2 Banken und Geschäftshäuser
mit Wohnungen*890 1 375 1 720 5.3 Banken und Geschäftshäuser
ohne Wohnungen930 1 520 1 900 - 4.
- Kostenkennwerte für Bürogebäude**
Standardstufe 3 4 5 6.1 Bürogebäude, Massivbau 1 040 1 685 1 900 6.2 Bürogebäude, Stahlbetonskelettbau 1 175 1 840 2 090 - 5.
- Kostenkennwerte für Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude**
Standardstufe 3 4 5 7.1 Gemeindezentren 1 130 1 425 1 905 7.2 Saalbauten/Veranstaltungsgebäude 1 355 1 595 2 085 - 6.
- Kostenkennwerte für Kindergärten, Schulen**
Standardstufe 3 4 5 8.1 Kindergärten 1 300 1 495 1 900 8.2 Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen 1 450 1 670 2 120 8.3 Sonderschulen 1 585 1 820 2 315 - 7.
- Kostenkennwerte für Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime**
Standardstufe 3 4 5 9.1 Wohnheime/Internate 1 000 1 225 1 425 9.2 Alten-/Pflegeheime 1 170 1 435 1 665 - 8.
- Kostenkennwerte für Krankenhäuser, Tageskliniken**
Standardstufe 3 4 5 10.1 Krankenhäuser/Kliniken 1 720 2 080 2 765 10.2 Tageskliniken/Ärztehäuser 1 585 1 945 2 255 - 9.
- Kostenkennwerte für Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen**
Standardstufe 3 4 5 11.1 Hotels 1 385 1 805 2 595 - 10.
- Kostenkennwerte für Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder**
Standardstufe 3 4 5 12.1 Sporthallen (Einfeldhallen) 1 320 1 670 1 955 12.2 Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen) 1 490 1 775 2 070 12.3 Tennishallen 1 010 1 190 1 555 12.4 Freizeitbäder/Heilbäder 2 450 2 985 3 840 - 11.
- Kostenkennwerte für Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser**
Standardstufe 3 4 5 13.1 Verbrauchermärkte 720 870 1 020 13.2 Kauf-/Warenhäuser 1 320 1 585 1 850 13.3 Autohäuser ohne Werkstatt 940 1 240 1 480 - 12.
- Kostenkennwerte für Garagen***
Standardstufe 3 4 5 14.1 Einzelgaragen/Mehrfachgaragen* 245 485 780 14.2 Hochgaragen 480 655 780 14.3 Tiefgaragen 560 715 850 14.4 Nutzfahrzeuggaragen 530 680 810 - 13.
- Kostenkennwerte für Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude**
Standardstufe 3 4 5 15.1 Betriebs-/Werkstätten,
eingeschossig970 1 165 1 430 15.2 Betriebs-/Werkstätten,
mehrgeschossig ohne Hallenanteil910 1 090 1 340 15.3 Betriebs-/Werkstätten,
mehrgeschossig, hoher Hallenanteil620 860 1 070 15.4 Industrielle Produktionsgebäude,
Massivbauweise950 1 155 1 440 15.5 Industrielle Produktionsgebäude,
überwiegend Skelettbauweise700 965 1 260 - 14.
- Kostenkennwerte für Lagergebäude***
Standardstufe 3 4 5 16.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 350 490 640 16.2 Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung* 550 690 880 16.3 Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung23 890 1 095 1 340 - 15.
- Kostenkennwerte für sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude)**
Standardstufe 3 4 5 17.1 Museen 1 880 2 295 2 670 17.2 Theater 2 070 2 625 3 680 17.3 Sakralbauten 1 510 2 060 2 335 17.4 Friedhofsgebäude 1 320 1 490 1 720 - 16.
- Kostenkennwerte für Reithallen
18.1.1 Reithallen Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk – Baukonstruktion 215 235 280 400 Bauwerk – Technische Anlagen 20 25 30 Bauwerk 235 260 310 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 % Traufhöhe 5,00 m BGF/Nutzeinheit – Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF 500 m2 1,20 1 000 m2 1,00 1 500 m2 0,90 - 17.
- Kostenkennwerte für Pferdeställe
18.1.2 Pferdeställe Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk – Baukonstruktion 310 450 535 400 Bauwerk – Technische Anlagen 55 70 90 Bauwerk 365 520 625 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 % Traufhöhe 3,50 m BGF/Nutzeinheit 15,00 – 20,00 m2/Tier Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF 250 m2 1,20 500 m2 1,00 750 m2 0,90 - 18.
- Kostenkennwerte für Kälberställe
18.2.1 Kälberställe Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk – Baukonstruktion 335 375 455 400 Bauwerk – Technische Anlagen 145 165 195 Bauwerk 480 540 650 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 % Traufhöhe 3,00 m BGF/Nutzeinheit 4,00 – 4,50 m2/Tier Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau 100 m2 1,20 Güllekanäle (Tiefe 1,00 m) 1,05 150 m2 1,00 ohne Güllekanäle 1,00 250 m2 0,90 - 19.
- Kostenkennwerte für Jungvieh-, Mastbullen- oder Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum
18.2.2 Jungvieh-/Mastbullen-/Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk – Baukonstruktion 235 260 310 400 Bauwerk – Technische Anlagen 55 65 80 Bauwerk 290 325 390 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 % Traufhöhe 4,00 m BGF/Nutzeinheit 6,50 – 10,50 m2/Tier Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau 500 m2 1,20 Güllekanäle (Tiefe 1,00 m) 1,20 1 000 m2 1,00 ohne Güllekanäle 1,00 1 500 m2 0,90 Güllelagerraum (Tiefe 2,00 m) 1,40 - 20.
- Kostenkennwerte für Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager
18.2.3 Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk – Baukonstruktion 225 255 310 400 Bauwerk – Technische Anlagen 100 110 130 Bauwerk 325 365 440 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 % Traufhöhe 4,00 m BGF/Nutzeinheit 10,00 – 15,00 m2/Tier Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau 1 000 m2 1,20 Güllekanäle (Tiefe 1,00 m) 1,20 1 500 m2 1,00 ohne Güllekanäle 1,00 2 000 m2 0,90 Güllelagerraum (Tiefe 2,00 m) 1,40 - 21.
- Kostenkennwerte für Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion
18.2.4 Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk – Baukonstruktion 700 780 935 400 Bauwerk – Technische Anlagen 470 520 625 Bauwerk 1 170 1 300 1 560 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 % Traufhöhe 3,00 m BGF/Nutzeinheit − Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF 100 m2 1,20 150 m2 1,00 250 m2 0,90 - 22.
- Kostenkennwerte für Ferkelaufzuchtställe
18.3.1 Ferkelaufzuchtställe Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk – Baukonstruktion 300 330 395 400 Bauwerk – Technische Anlagen 155 175 215 Bauwerk 455 505 610 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 % Traufhöhe 3,00 m BGF/Nutzeinheit 0,45 – 0,65 m2/Tier Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau 400 m2 1,20 Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) 1,10 600 m2 1,00 ohne Güllekanäle 1,00 800 m2 0,90 Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20 - 23.
- Kostenkennwerte für Mastschweineställe
18.3.2 Mastschweineställe Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk – Baukonstruktion 290 325 400 400 Bauwerk – Technische Anlagen 125 145 170 Bauwerk 415 470 570 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 % Traufhöhe 3,00 m BGF/Nutzeinheit 0,90 – 1,30 m2/Tier Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau 750 m2 1,20 Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) 1,10 1 250 m2 1,00 ohne Güllekanäle 1,00 2 000 m2 0,90 Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20 - 24.
- Kostenkennwerte für Zuchtschweineställe, Deck-, Warte- oder Abferkelbereich
18.3.3 Zuchtschweineställe, Deck-/Warte-/Abferkelbereich Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk – Baukonstruktion 305 340 405 400 Bauwerk – Technische Anlagen 165 180 220 Bauwerk 470 520 625 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 % Traufhöhe 3,00 m BGF/Nutzeinheit 4,50 – 5,00 m2/Tier Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau 750 m2 1,20 Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) 1,10 1 250 m2 1,00 ohne Güllekanäle 1,00 2 000 m2 0,90 Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20 - 25.
- Kostenkennwerte für Abferkelstall als Einzelgebäude
18.3.4 Abferkelstall als Einzelgebäude Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk – Baukonstruktion 320 350 420 400 Bauwerk – Technische Anlagen 205 235 280 Bauwerk 525 585 700 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 % Traufhöhe 3,00 m BGF/Nutzeinheit 6,30 – 6,50 m2/Tier Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau 200 m2 1,20 Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) 1,10 400 m2 1,00 ohne Güllekanäle 1,00 600 m2 0,90 - 26.
- Kostenkennwerte für Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse)
18.4.1 Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse) Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk – Baukonstruktion 210 235 280 400 Bauwerk – Technische Anlagen 50 55 70 Bauwerk 260 290 350 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 % Traufhöhe 3,00 m BGF/Nutzeinheit 0,05 – 0,06 m2/Tier Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF 1 000 m2 1,20 1 900 m2 1,00 3 800 m2 0,90 - 27.
- Kostenkennwerte für Legehennen, Bodenhaltung
18.4.2 Legehennen, Bodenhaltung Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk - Baukonstruktion 290 325 390 400 Bauwerk - Technische Anlagen 130 145 170 Bauwerk 420 470 560 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 % Traufhöhe 3,00 m BGF/Nutzeinheit 0,15 – 0,20 m2/Tier Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau 1 000 m2 1,20 Kotgrube (Tiefe 1,00 m) 1,10 2 500 m2 1,00 3 500 m2 0,90 - 28.
- Kostenkennwerte für Legehennen, Volierenhaltung
18.4.3 Legehennen, Volierenhaltung Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk – Baukonstruktion 335 370 445 400 Bauwerk – Technische Anlagen 275 305 365 Bauwerk 610 675 810 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12 % Traufhöhe 3,00 m BGF/Nutzeinheit 0,07 – 0,10 m2/Tier Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF 500 m2 1,20 1 600 m2 1,00 2 200 m2 0,90 - 29.
- Kostenkennwerte für Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig
18.4.4 Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk – Baukonstruktion 340 370 450 400 Bauwerk – Technische Anlagen 335 370 445 Bauwerk 675 740 895 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12% Traufhöhe 3,00 m BGF/Nutzeinheit 0,05 – 0,07 m2/Tier Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF 500 m2 1,20 1 200 m2 1,00 1 500 m2 0,90 - 30.
- Kostenkennwerte für landwirtschaftliche Mehrzweckhallen
18.5 Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen Standardstufe 3 4 5 300 Bauwerk – Baukonstruktion 230 255 330 400 Bauwerk – Technische Anlagen 15 15 20 Bauwerk 245 270 350 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 11 % Traufhöhe 5,00 m BGF/Nutzeinheit − Korrekturfaktoren Gebäudegröße BGF Unterbau 250 m2 1,20 Remise (ohne Betonboden) 0,80 800 m2 1,00 1 500 m2 0,90 - 31.
- Kostenkennwerte für Außenanlagen zu allen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
Raufutter-Fahrsilo 60–100 €/m3 Nutzraum Kraftfutter-Hochsilo 170–350 €/m3 Nutzraum Fertigfutter-Hochsilo 170–350 €/m3 Nutzraum Mistlager 60–100 €/m3 Nutzraum Beton-Güllebehälter 30–60 €/m3 Nutzraum Waschplatz (4,00 x 5,00 m) mit Kontrollschacht und Ölabscheider 4 000–5 000 €/Stck. Vordach am Hauptdach angeschleppt 80–100 €/m2 Hofbefestigung aus Beton-Verbundsteinen 40–50 €/m2 Laufhof für Rinder 70–100 €/m2 Nutzfläche Auslauf mit Spaltenboden 150–220 €/m2 Nutzfläche Auslauf, Wintergarten für Geflügel 100–120 €/m2 Nutzfläche Schüttwände bis 3,00 m Höhe 100–125 €/m2
zur Ermittlung der Kostenkennwerte
| 1. | Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser |
| 2. | Mehrfamilienhäuser, Wohnhäuser mit Mischnutzung |
| 3. | Bürogebäude, Banken, Geschäftshäuser |
| 4. | Gemeindezentren, Saalbauten oder Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen |
| 5. | Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungs- stätten, Verpflegungseinrichtungen |
| 6. | Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder |
| 7. | Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser |
| 8. | Garagen |
| 9. | Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude |
| 10. | Reithallen |
| 11. | Pferdeställe |
| 12. | Rinderställe und Melkhäuser |
| 13. | Schweineställe |
| 14. | Geflügelställe |
| 15. | landwirtschaftliche Mehrzweckhallen |
- 1.
- Beschreibung der Gebäudestandards für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser
Standardstufe Wägungs-
anteil1 2 3 4 5 Außenwände Holzfachwerk, Ziegelmauerwerk; Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumen-Schindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980) ein- /zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995) ein- /zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; Dämmung im Passivhausstandard 23 Dach Dachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten;
keine bis geringe Dachdämmungeinfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995) Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech; Dachdämmung (nach ca. 1995) glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach;
besondere Dachformen, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach;
aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendachkonstruktionen;
Rinnen und Fallrohre
aus Kupfer;
Dämmung im Passivhausstandard15 Fenster und
AußentürenEinfachverglasung; einfache Holztüren Zweifachverglasung (vor ca. 1995); Haustür mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995) Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.); höherwertige Türanlage z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutz große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Außentüren in hochwertigen Materialien 11 Innenwände
und -türenFachwerkwände, einfache
Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungenmassive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Stahlzargen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen; schwere Türen, Holzzargen Sichtmauerwerk, Wandvertäfelungen (Holzpaneele);
Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblättergestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien);
Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz, Brandschutzverkleidung;
raumhohe aufwendige Türelemente11 Deckenkonstruktion und Treppen Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz;
Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung;
kein TrittschallschutzHolzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken;
Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und AusführungBeton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich);
geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, TrittschallschutzDecken mit größerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/Kassetten);
gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppenanlage in besserer Art und AusführungDecken mit großen Spannweiten, gegliedert, Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall);
breite Stahlbeton-, Metall- oder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem Geländer11 Fußböden ohne Belag Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-
Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, KunststeinplattenNatursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion 5 Sanitäreinrichtungen einfaches Bad mit Stand-WC;
Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne; einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliest 1 Bad mit WC, Dusche und Badewanne, Gäste-WC; Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest 1 bis 2 Bäder mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen; jeweils in gehobener Qualität mehrere großzügige, hochwertige Bäder, Gäste-WC; hochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors) 9 Heizung Einzelöfen, Schwerkraftheizung Fern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstromspeicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995) elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung, zusätzlicher Kaminanschluss Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme; aufwendige zusätzliche Kaminanlage 9 Sonstige technische Ausstattung sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putz wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem 6 - 2.
- Beschreibung der Gebäudestandards für Mehrfamilienhäuser, Wohnhäuser mit Mischnutzung
Standardstufe 3 4 5 Außenwände ein- /zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;
Edelputz;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)glasierte Tondachziegel; Flachdachausbildung tlw. als Dachterrasse; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachform, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; stark überdurchschnittliche Dämmung Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.);
höherwertige Türanlagen z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutzgroße, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen MaterialienInnenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;
schwere TürenSichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz zusätzlich Deckenverkleidung Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall) Fußböden Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion Sanitäreinrichtungen 1 Bad mit WC je Wohneinheit; Dusche und Badewanne;
Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest1 bis 2 Bäder je Wohneinheit mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen jeweils in gehobener Qualität 2 und mehr Bäder je Wohneinheit; hochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors) Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse, Personenaufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; Bussystem;
aufwendige Personenaufzugsanlagen - 3.
- Beschreibung der Gebäudestandards für Bürogebäude, Banken, Geschäftshäuser
Standardstufe 3 4 5 Außenwände ein- /zweischalige Konstruktion;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; Vorhangfassade aus Glas; stark überdurchschnittliche Dämmung Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)glasierte Tondachziegel; schweres Massivflachdach; besondere Dachform; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer; Dachbegrünung; befahrbares Flachdach; aufwendig gegliederte Dachlandschaft; stark überdurchschnittliche Dämmung Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien; AutomatiktürenInnenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung; schwere Türen Sichtmauerwerk, Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, Innenwände für flexible Raumkonzepte (größere statische Spannweiten der Decken) gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Wände aus großformatigen Glaselementen, Akustikputz, tlw. Automatiktüren; rollstuhlgerechte Bedienung Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz; abgehängte Decken höherwertige abgehängte Decken Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall) Fußböden Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion Sanitäreinrichtungen ausreichende Anzahl von Toilettenräumen in Standard-Ausführung Toilettenräume in gehobenem Standard großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warmwassererzeugung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; hochwertige Abdeckungen, hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Messverfahren von Verbrauch, Regelung von Raumtemperatur und Raumfeuchte, Sonnenschutzsteuerung; elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; Bussystem; aufwendige Personenaufzugsanlagen - 4.
- Beschreibung der Gebäudestandards für Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen
Standardstufe 3 4 5 Außenwände ein- /zweischalige Konstruktion;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark überdurchschnittliche Dämmung Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)glasierte Tondachziegel; besondere Dachform; Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; aufwendig gegliederte Dachlandschaft, stark überdurchschnittliche Dämmung Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen MaterialienInnenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;
schwere und große TürenSichtmauerwerk, Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Automatiktüren; rollstuhlgerechte Bedienung Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz; abgehängte Decken Decken mit großen Spannweiten , Deckenverkleidung Decken mit größeren Spannweiten Fußböden Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion Sanitäreinrichtungen ausreichende Anzahl von Toilettenräumen in Standard-Ausführung Toilettenräume in gehobenem Standard großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Solarkollektoren für Warmwassererzeugung; Fußbodenheizung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Zählerschrank (ab 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; hochwertige Abdeckungen, hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung, ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung, Sonnenschutzsteuerung; elektronische Zugangskontrolle;
PersonenaufzugsanlagenVideo- und zentrale Alarmanlage; zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; Bussystem - 5.
- Beschreibung der Gebäudestandards für Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen
Standardstufe 3 4 5 Außenwände ein- /zweischalige Konstruktion;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)glasierte Tondachziegel; besondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; aufwendig gegliederte Dachlandschaft; sichtbare hochwertigste Dämmung Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995)
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-EingangstürenDreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen;
nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Eingangstürengroße, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz) Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;
schwere Türen;
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte BedienungSichtmauerwerk;
nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienunggestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente Deckenkonstruktion und Treppen Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; Deckenverkleidung, einfacher Putz Decken mit großen Spannweiten Decken mit größeren Spannweiten;
hochwertige breite Stahlbeton-, Metalltreppenanlage mit hochwertigem GeländerFußböden Linoleum- oder PVC-Böden besserer Art und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion Sanitäreinrichtungen mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; Waschbecken im Raum je Raum ein Duschbad mit WC
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerechtje Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung;
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerechtHeizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Solarkollektoren für Warmwassererzeugung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz, Personenaufzugsanlagen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; hochwertige Abdeckungen; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher; mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem;
aufwendige Aufzugsanlagen - 6.
- Beschreibung der Gebäudestandards für Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder
Standardstufe 3 4 5 Außenwände ein- /zweischalige Konstruktion;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)glasierte Tondachziegel; besondere Dachformen,
überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendachkonstruktionen; hochwertigste Dämmung Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Automatik-Eingangstüren Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;
schwere TürenSichtmauerwerk;
rollstuhlgerechte Bedienunggestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente Deckenkonstruktion und Treppen Betondecke Decken mit großen Spannweiten Decken mit größeren Spannweiten;
hochwertige breite Stahlbeton-, Metalltreppenanlage mit hochwertigem GeländerFußböden nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, PVC;
nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelagnur Sporthallen: hochwertigere flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer Schwingboden nur Sporthallen: hochwertigste flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigster Schwingboden;
nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger Fliesenbelag und NatursteinbodenSanitäreinrichtungen wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. Waschräume ausreichende Anzahl von Toilettenräumen
und Duschräumen in besserer Qualitätgroßzügige Toilettenanlagen und Duschräume mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warmwassererzeugung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, Lüftung mit Wärmetauscher Video- und zentrale Alarmanlage; Klimaanlage; Bussystem - 7.
- Beschreibung der Gebäudestandards für Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser
Standardstufe 3 4 5 Außenwände ein- /zweischalige Konstruktion,
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech;
Dachdämmung (nach ca. 1995)glasierte Tondachziegel; besondere Dachform; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft;
hochwertigste DämmungFenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen MaterialienInnenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;
schwere TürenSichtmauerwerk gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente; rollstuhlgerechte Bedienung, Automatiktüren Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz, einfacher Putz, Deckenverkleidung Decken mit großen Spannweiten Decken mit größeren Spannweiten, Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall) Fußböden Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion Sanitäreinrichtungen Toilettenräume ausreichende Anzahl von Toilettenräumen,
jeweils in gehobenem Standardgroßzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung; Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warmwassererzeugung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme;
KlimaanlageSonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz; Personenaufzugsanlagen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; hochwertige Abdeckungen, hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung, ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung, Sonnenschutzsteuerung Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; Bussystem; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung;
aufwendigere Aufzugsanlagen - 8.
- Beschreibung der Gebäudestandards für Garagen
Standardstufe 3 4 5 Außenwände offene Konstruktion Einschalige Konstruktion aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.) Konstruktion Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten größere stützenfreie Spannweiten Dach Flachdach, Folienabdichtung Flachdachausbildung; Wärmedämmung befahrbares Flachdach (Parkdeck) Fenster und Außentüren einfache Metallgitter begrünte Metallgitter, Glasbausteine Außentüren in hochwertigen Materialien Fußböden Beton Estrich, Gussasphalt beschichteter Beton oder Estrichboden Sonstige technische Ausstattung Strom- und Wasseranschluss; Löschwasseranlage;
Treppenhaus; BrandmelderSprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKW übereinander; Personenaufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung; Parksysteme für drei oder mehr PKW übereinander; aufwendigere Aufzugsanlagen - 9.
- Beschreibung der Gebäudestandards für Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude
Standardstufe 3 4 5 Außenwände ein- /zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;
Edelputz;
gedämmte Metall-Sandwichelemente;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)Sichtbeton-Fertigteile; Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer- /Eloxalblech; mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung Konstruktion Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und Böden größere stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und Böden Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel; Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995)schweres Massivflachdach; besondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, hochwertigste Dämmung Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen; höherwertige Türanlage große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen MaterialienInnenwände und -türen Anstrich tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetürelemente, Glastüren überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk; gestaltete Wandabläufe Fußböden Beton Estrich, Gussasphalt beschichteter Beton oder Estrichboden; Betonwerkstein, Verbundpflaster Sanitäreinrichtungen einfache und wenige Toilettenräume ausreichende Anzahl von Toilettenräumen großzügige Toilettenanlagen Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung; Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warmwassererzeugung; zusätzlicher Kaminanschluss Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung; Blockheizkraftwerk; Wärmepumpe; Hybrid-Systeme;
aufwendige zusätzliche KaminanlageSonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz; Teeküchen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; hochwertige Abdeckungen; Kabelkanäle; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher; kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; Bussystem; Küchen, Kantinen; aufwendigere Aufzugsanlagen - 10.
- Beschreibung der Gebäudestandards für Reithallen
Standardstufe 3 4 5 Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung Dach Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrich tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Fußböden Tragschicht: Schotter,
Trennschicht: Vlies,
Tretschicht: Sandzusätzlich/alternativ:
Tragschicht: Schotter,
Trennschicht: Kunststoffgewebe,
Tretschicht: Sand und HolzspäneEstrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in Nebenräumen;
zusätzlich/alternativ:
Tragschicht: Schotter,
Trennschicht: Kunststoffplatten,
Tretschicht: Sand und Textilflocken, Betonplatte im Bereich der Nebenräumebaukonstruktive Einbauten Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung der Reitfläche zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest eingebaut zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile zum Versetzen Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss Wärmeversorgungsanlagen keine Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystem zusätzlich/alternativ: Heizkessel lufttechnische Anlagen keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten nutzungsspezifische Anlagen keine Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung) Reitbodenbewässerung (komfortable Ausführung) - 11.
- Beschreibung der Gebäudestandards für Pferdeställe
Standardstufe 3 4 5 Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken; Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrich tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Putz, Fliesen Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatten über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Fußböden Beton-Verbundpflaster in Stallgassen, Stahlbetonplatte im Tierbereich zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte; Anstrich, Gummimatten im Tierbereich zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als Stallprofil mit versetzten Ebenen; Nutzestrich auf Dämmung, Anstrich oder Fliesen in Nebenräumen, Kautschuk im Tierbereich baukonstruktive Einbauten Fütterung: Futtertrog PVC Fütterung: Krippenschalen aus Polyesterbeton Fütterung: Krippenschalen aus Steinzeug Abwasser-, Wasser-,
GasanlagenRegenwasserableitung, Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss Wärmeversorgungsanlagen keine Elektroheizung in Sattelkammer zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen, Heizkessel lufttechnische Anlagen keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten nutzungsspezifische Anlagen Aufstallung: Boxentrennwände aus Holz, Anbindevorrichtungen
Fütterung: Tränken, FutterraufenAufstallung: zusätzlich/alternativ: Boxentrennwände: Hartholz/Metall
Fütterung: zusätzlich/alternativ: Fressgitter, Futterautomaten, Rollraufe mit elektr. SteuerungAufstallung: zusätzlich/alternativ: Komfort-Pferdeboxen, Pferde-Solarium
Fütterung: zusätzlich/alternativ: Futter-Abrufstationen für Rau- und Kraftfutter mit elektr. Tiererkennung und Selektion, Automatische Futterzuteilung für Boxenställe - 12.
- Beschreibung der Gebäudestandards für Rinderställe und Melkhäuser
Standardstufe 3 4 5 Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Klinkerverblendung Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil Innenwände keine tragende und nicht tragende Innenwand aus Holz; Anstrich tragende und nicht tragende Innenwände aus Mauerwerk; Sperrholz, Putz, Fliesen Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Fußböden Stahlbetonplatte zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte mit Oberflächenprofil, Rautenmuster; Epoxidharzbeschichtung am Fressplatz, Liegematten im Tierbereich zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als Stallprofil mit versetzten Ebenen; Estrich auf dem Futtertisch, Liegematratzen im Tierbereich, Gussasphalt oder Gummiauflage baukonstruktive Einbauten Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Einzelbalken Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Flächenelemente; Krippenschalen aus Polyesterbeton; Güllerohre vom Stall zum Außenbehälter Aufstallung: Spaltenboden mit Gummiauflage, Gussroste über Treibmistkanal; Krippenschalen aus Steinzeug;
zusätzlich/alternativ: Spülleitungen für EinzelkanäleAbwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung; Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität); Gasanschluss Wärme-, Versorgungsanlagen keine Elektroheizung im Melkstand zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen, Heizkessel lufttechnische Anlagen keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten nutzungsspezifische Anlagen Aufstallung: Fressgitter, Liegeboxenbügel, Kälberboxen, Abtrennungen aus Holz, Kurzstandanbindung
Fütterung: Selbsttränke, Balltränke
Entmistung: keine Technik (Schlepper)
Tierproduktentnahme: Fischgrätenmelkstand, Melkanlage, Maschinensatz, Milchkühltank, Kühlaggregat, WärmerückgewinnungAufstallung: zusätzlich/alternativ: Einrichtungen aus verz. Stahlrohren
Fütterung: Tränkewanne mit Schwimmer, Tränkeautomat für Kälber
Entmistung: Faltschieber mit Seilzug und Antrieb, Tauchschneidpumpe, Rührmixer
Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ Milchflussgesteuerte Anrüst- und AbschaltautomatikAufstallung: zusätzlich/alternativ: Komfortboxen
Fütterung: Edelstahl-Kipptränke, computergesteuerte Kraftfutteranlage mit Tiererkennung
Entmistung: Schubstangenentmistung
Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ: Melkstand-Schnellaustrieb, Tandem oder Karussellmelkstand, Automatisches Melksystem (Roboter) - 13.
- Beschreibung der Gebäudestandards für Schweineställe
Standardstufe 3 4 5 Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Beton-Schalungssteine mit Putz Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken; Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung, Kunststoffplatten, Paneele Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb, Metalltüren Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil Innenwände keine Innenwände tragende Innenwände aus Mauerwerk, Putz und Anstrich; nichttragende Innenwände aus Kunststoff-Paneele mit Anstrich tragende Innenwände als Betonwand, Fertigteile, Anstrich; nichttragende Innenwände aus Mauerwerk, Putz und Anstrich; Sperrholz, Putz, Fliesen Deckenkonstruktion keine Decke Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatten über Nebenräumen; Dämmung, Kunststoffplatten, Paneele Fußböden Stahlbetonplatte Stahlbetonplatte; Verbundestrich zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als Stallprofil mit versetzten Ebenen; Stallbodenplatten mit Dämmung, Fliesen auf Estrich in Nebenräumen baukonstruktive Einbauten Fütterung: Tröge aus Polyesterbeton Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Flächenelemente
Fütterung: Tröge aus Polyesterbeton
Entmistung: Güllerohre vom Stall zum Außenbehälter, Absperrschieber in GüllekanälenAufstallung: Gussroste in Sauenställen, Kunststoffroste in Ferkelställen
Fütterung: Tröge aus Steinzeug
Entmistung: zusätzlich/alternativ: Spülleitungen für EinzelkanäleAbwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung, Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss Wärmeversorgungsanlagen Warmluftgebläse, Elt.-Anschluss Raumheizflächen oder Twin- bzw. Delta-Heizungsrohren, Anschluss an vorh. Heizsystem zusätzlich/alternativ: Warmwasser-Fußbodenheizung, Heizkessel mit Gasbefeuerung, Wärmerückgewinnung aus Stallluft lufttechnische Anlagen Zuluftklappen, Lüftungsfirst Be- und Entlüftungsanlage im Unterdruckverfahren; Zuluftkanäle oder Rieseldecke; Einzelabsaugung, Abluftkanäle, Ventilatoren zusätzlich/alternativ: Gleichdrucklüftung, Zentralabsaugung, Luftwäscher Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten nutzungsspezifische Anlagen Aufstallung: Buchtenabtrennungen aus Kunststoff-Paneelen, Pfosten und Beschläge aus verz. Stahl, Abferkelbuchten, Selbstfang-Kastenstände für Sauen
Fütterung: Trockenfutterautomaten, TränkenippelAufstallung: zusätzlich/alternativ: Pfosten und Beschläge aus V2A, Ruhekisten, Betteneinrichtungen
Fütterung: zusätzlich/alternativ: Transportrohre, Drahtseilförderer, Rohrbreiautomaten mit Dosierung
Entmistung: Tauchschneidpumpe, RührmixerAufstallung: zusätzlich/alternativ: Sortierschleuse
Fütterung: zusätzlich/alternativ: Flüssigfütterungsanlage mit Mixbehälter, Sensorsteuerung, Fütterungscomputer, Abrufstation, Tiererkennung, Selektion
Entmistung: Schubstangenentmistung - 14.
- Beschreibung der Gebäudestandards für Geflügelställe
Standardstufe 3 4 5 Außenwände Holzfachwerkwand, Holzstützen, Vollholz, Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk, Metallstützen, Profil, Metall-Sandwichelemente mit Hartschaumdämmung Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig, Stahlbetonstützen, Fertigteil, Klinkerverblendung Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken, Nagelbrettbinder, Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten, Faserzementwellplatten, Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder, Betondachsteine oder Dachziegel, Dämmung, Profilholz oder Paneele Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff; Holz-Brettertüren Kunststofffenster; Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrich tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Profilblech, Plantafeln, Putz Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatten über Nebenräumen; Dämmung, Profilblech oder Paneelen Fußböden Stahlbetonplatte zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet; Estrich mit Anstrich (Eierverpackung) zusätzlich/alternativ: Stallprofil mit versetzten Ebenen, Estrich mit Fliesen (Eierverpackung) Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung, Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss Wärmeversorgungsanlagen Warmluftgebläse, Elt.-Anschluss zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen oder Twin- bzw. Delta-Heizungsrohre, Heizkessel zusätzlich: Wärmerückgewinnung aus der Stallluft lufttechnische Anlagen Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage im Unterdruckverfahren; Zuluftklappen, Abluftkamine, Ventilatoren zusätzlich/alternativ: Gleichdrucklüftung, Zentralabsaugung, Luftwäscher Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten nutzungsspezifische Anlagen Aufstallung: Geflügelwaage Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Kotroste, Sitzstangen, Legenester
Fütterung: Vollautomatische Kettenfütterung, Strang-Tränkeanlage, Nippeltränken
Entmistung: Kotbandentmistung
Tierproduktentnahme: Eier-SammelbandAufstallung: zusätzlich/alternativ: Etagensystem (Voliere, Kleingruppe)
Entmistung: zusätzlich/alternativ: Entmistungsbänder mit Belüftung
Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ: Sortieranlage, Verpackung - 15.
- Beschreibung der Gebäudestandards für landwirtschaftliche Mehrzweckhallen
Standardstufe 3 4 5 Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung Dach Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff, Holztore Kunststofffenster, Metall-Sektionaltore Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrich tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen Deckenkonstruktion keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Fußböden Beton-Verbundsteinpflaster zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet; Anstrich Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität) in Nebenräumen, Gasanschluss Wärmeversorgungsanlagen keine Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystem zusätzlich/alternativ: Heizkessel lufttechnische Anlagen keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten nutzungsspezifische Anlagen keine Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Trocknungsanlage für Getreide Schüttwände aus Beton-Fertigteilen
Anlage 5 (zu § 16 Absatz 3) Katalog der Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2856 - 2859)
Wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die aufgeführten Grundstücksmerkmale zur marktgerechten Beschreibung des Bodenrichtwertgrundstücks nicht ausreichend sind.
| Nr. | Art der Nutzung bzw. Ergänzung zur Art der Nutzung | Art der Nutzung | Ergänzung zur Art der Nutzung | ||
| Baureifes Land (B) Rohbauland (R) Bauerwartungsland (E) | |||||
| 1 | Wohnbaufläche | W | |||
| 1.1 | Kleinsiedlungsgebiet | WS | |||
| 1.2 | reines Wohngebiet | WR | |||
| 1.3 | allgemeines Wohngebiet | WA | |||
| 1.4 | besonderes Wohngebiet | WB | |||
| 2 | gemischte Baufläche (auch Baufläche ohne nähere Spezifizierung) | M | |||
| 2.1 | Dorfgebiet | MD | |||
| 2.2 | Dörfliches Wohngebiet | MDW | |||
| 2.3 | Mischgebiet | MI | |||
| 2.4 | Kerngebiet | MK | |||
| 2.5 | Urbanes Gebiet | MU | |||
| 3 | gewerbliche Baufläche | G | |||
| 3.1 | Gewerbegebiet | GE | |||
| 3.2 | Industriegebiet | GI | |||
| 4 | Sonderbaufläche | S | |||
| 4.1 | Sondergebiet für Erholung | SE | |||
| 4.2 | sonstige Sondergebiete | SO | |||
| 5 | Baufläche für Gemeinbedarf | GB | |||
| Die Bauflächen (1 bis 5) können zusätzlich durch folgende Ergänzungen zur Art der Nutzung weiter spezifiziert werden in: | |||||
| Ein- und Zweifamilienhäuser | EFH | ||||
| Mehrfamilienhäuser | MFH | ||||
| Sozialer Mietwohnungsbau | SOW | ||||
| Geschäftshäuser (mehrgeschossig) | GH | ||||
| Wohn- und Geschäftshäuser | WGH | ||||
| Büro- und Geschäftshäuser | BGH | ||||
| Bürohäuser | BH | ||||
| Produktion und Logistik | PL | ||||
| Wochenendhäuser | WO | ||||
| Handel und dienstleistungsorientiertes Gewerbe | GD | ||||
| Ferienhäuser | FEH | ||||
| Freizeit und Touristik | FZT | ||||
| Läden (eingeschossig), nicht großflächiger Einzelhandel | LAD | ||||
| Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandel | EKZ | ||||
| Messen, Ausstellungen, Kongresse, Großveranstaltungen aller Art | MES | ||||
| Bildungseinrichtungen | BI | ||||
| Gesundheitseinrichtungen | MED | ||||
| Hafen | HAF | ||||
| Garagen, Stellplatzanlagen, Parkhäuser | GAR | ||||
| Militär | MIL | ||||
| landwirtschaftliche Produktion | LP | ||||
| Bebaute Flächen im Außenbereich | ASB | ||||
| Bauflächen für Energieerzeugung | EE | ||||
| Flächen der Land- oder Forstwirtschaft (LF) | |||||
| 6 | landwirtschaftliche Fläche | L | |||
| 6.1 | Acker | A | |||
| 6.2 | Grünland | GR | |||
| 6.3 | Erwerbsgartenanbaufläche | EGA | |||
| 6.3.1 | Obstanbaufläche | EGA | OG | ||
| 6.3.2 | Gemüseanbaufläche | EGA | GEM | ||
| 6.3.3 | Blumen- und Zierpflanzenanbaufläche | EGA | BLU | ||
| 6.3.4 | Baumschulfläche | EGA | BMS | ||
| 6.4 | Anbaufläche für Sonderkulturen | SK | |||
| 6.4.1 | Spargelanbaufläche | SK | SPA | ||
| 6.4.2 | Hopfenanbaufläche | SK | HPF | ||
| 6.4.3 | Tabakanbaufläche | SK | TAB | ||
| 6.5 | Weingarten | WG | |||
| 6.5.1 | Weingarten in Flachlage | WG | FL | ||
| 6.5.2 | Weingarten in Hanglage | WG | HL | ||
| 6.5.3 | Weingarten in Steillage | WG | STL | ||
| 6.6 | Kurzumtriebsplantagen, Agroforst | KUP | |||
| 6.7 | Unland, Geringstland, Bergweide, Moor | UN | |||
| 7 | forstwirtschaftliche Fläche | F | |||
| Sonstige Flächen (SF) | |||||
| 8.1 | private Grünfläche | PG | |||
| 8.2 | Kleingartenfläche (Bundeskleingartengesetz) | KGA | |||
| 8.3 | Freizeitgartenfläche | FGA | |||
| 8.4 | Campingplatz | CA | |||
| 8.5 | Sportfläche (u.a. Golfplatz) | SPO | |||
| 8.6 | sonstige private Fläche | SG | |||
| 8.7 | Friedhof | FH | |||
| 8.8 | Wasserfläche | WF | |||
| 8.9 | Flughäfen, Flugplätze usw. | FP | |||
| 8.10 | private Parkplätze, Stellplatzfläche | PP | |||
| 8.11 | Lagerfläche | LG | |||
| 8.12 | Abbauland | AB | |||
| 8.12.1 | Abbauland von Sand und Kies | AB | SND | ||
| 8.12.2 | Abbauland von Ton und Mergel | AB | TON | ||
| 8.12.3 | Abbauland von Torf | AB | TOF | ||
| 8.12.4 | Steinbruch | AB | STN | ||
| 8.12.5 | Braunkohletagebau | AB | KOH | ||
| 8.13 | Gemeinbedarfsfläche (kein Bauland) | GF | |||
| 8.14 | Sondernutzungsfläche | SN |
- 1.
- Beitragsrechtlicher Zustand
frei beitragsfrei ebf erschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbetragsfrei und beitragspflichtig nach Kommunalabgabenrecht, ebp erschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbetragspflichtig und beitragspflichtig nach Kommunalabgabenrecht - 2.
- Bauweise oder Gebäudestellung zur Nachbarbebauung
o offene Bauweise g geschlossene Bauweise a abweichende Bauweise eh Einzelhäuser ed Einzel- und Doppelhäuser dh Doppelhaushälften rh Reihenhäuser rm Reihenmittelhäuser re Reihenendhäuser - 3.
- Maß der baulichen Nutzung
ZVG Zahl der Vollgeschosse ZOG Zahl der oberirdischen Geschosse (§ 16 Absatz 4) GFZ Geschossflächenzahl WGFZ wertrelevante Geschossflächenzahl (§ 16 Absatz 4) GRZ Grundflächenzahl BMZ Baumassenzahl - 4.
- Angaben zum Grundstück
t Grundstückstiefe in Metern b Grundstücksbreite in Metern f Grundstücksfläche in Quadratmetern - 5.
- Sanierungs- oder Entwicklungszusatz
SU sanierungsunbeeinflusster Zustand, ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung SB sanierungsbeeinflusster Zustand, unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung EU entwicklungsunbeeinflusster Zustand, ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung EB entwicklungsbeeinflusster Zustand, unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung - 6.
- Bewertung der Bodenschätzung
AZ Ackerzahl GZ Grünlandzahl







