Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Teil 1 Allgemeines
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Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
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Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
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Abschnitt 1 Studium
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Unterabschnitt 1 Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
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Unterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
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Unterabschnitt 3 Der hochschulische Teil des Studiums
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Unterabschnitt 4 Durchführung des Studiums
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Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums
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Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
- § 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
- § 28 Inhalt des Vertrages
- § 29 Wirksamkeit des Vertrages
- § 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
- § 31 Anwendbares Recht
- § 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
- § 33 Pflichten der Studierenden
- § 34 Vergütung
- § 35 Überstunden
- § 36 Probezeit
- § 37 Ende des Vertragsverhältnisses
- § 38 Beendigung durch Kündigung
- § 39 Wirksamkeit der Kündigung
- § 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
- § 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
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Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
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Abschnitt 2 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
- § 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
- § 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
- § 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
- § 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
- § 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
- § 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
- § 52 Bekanntmachung
- § 53 Europäischer Berufsausweis
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Abschnitt 3 Weitere Berufsqualifikationen
- § 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
- § 55 Wesentliche Unterschiede
- § 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
- § 57 Anpassungsmaßnahmen
- § 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
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Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
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Abschnitt 1 Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
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Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten
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Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
- § 64 Zuständige Behörde
- § 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- § 66 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
- § 67 Unterrichtung über Änderungen
- § 68 Löschung einer Warnmitteilung
- § 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- § 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
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Teil 7 Verordnungsermächtigung
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Teil 8 Bußgeldvorschriften
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Teil 9 Übergangsvorschriften
- § 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
- § 75 Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
- § 76 Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
- § 77 Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
- § 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 78 Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
- § 79 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen
- § 80 Evaluierung