§ 7 HebG

Widerruf der Erlaubnis

📖
(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
1.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder
2.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.

(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

Suchhilfen: Baugenehmigung Rücknahme, Berechtigung entziehen, Verwaltungsrecht Widerruf, rechtigung, ziehen