§ 35 HebG
Überstunden
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Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
Suchhilfen: Überstunden Ausbildung, Mehrarbeit vergüten, Freizeitausgleich Arbeit, Ausbildungszeit überschreiten, Zusatzarbeit Vergütung, Ausbildungsüberstunden, stunden, bildung, güten, schreiten, gütung, bildungsüberstunden