§ 45 HebG
Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
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(1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.
Suchhilfen: gemeinsame Einrichtung, interstaatliche Zusammenarbeit, Aufgabenübertragung an anderes Land, Kooperation zwischen Ländern, gemeinsame Aufgabenwahrnehmung, gesetzliche Zuständigkeit teilen, richtung, gabenübertragung, gabenwahrnehmung