Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Ersetzt G 750-1 v. 4.12.1934 I 1223 (LagerstG) und V 750-1-1 v. 14.12.1934 I 1261 (LagerstGDV)
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
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Kapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde
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Abschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten
- § 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
- § 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
- § 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
- § 11 Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
- § 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
- § 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
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Abschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
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Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
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Abschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
- § 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
- § 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung
- § 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
- § 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens
- § 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
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Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten
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Unterabschnitt 3 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten
- § 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
- § 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
- § 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
- § 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
- § 30 Einwilligung des Dateninhabers
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Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten
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Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
- § 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
- § 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
- § 35 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum
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