§ 31 GeolDG
Schutz öffentlicher Belange
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Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass geologische Daten nicht oder nicht innerhalb eines von ihr benannten Zeitraums öffentlich bereitgestellt werden, wenn oder solange die öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
- die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung,
- 2.
- bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere kritische Infrastrukturen,
- 3.
- die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden und natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, oder
- 4.
- die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen.
Suchhilfen: geologische Daten geheim halten, Schutz kritischer Infrastruktur, Datenbereitstellung Verteidigung, Vertraulichkeit behördlicher Beratung, Datenveröffentlichung Gerichtsverfahren, öffentliche Bereitstellung verhindern, interessenabwägung Datenveröffentlichung, teidigung, ratung, reitstellung