§ 10 GeolDG
Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
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(1) Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die Ergebnisse von durchgeführten Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben, die über die Menge und Qualität des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln.
- 1.
- die im Rahmen der geologischen Untersuchung erstellten bewertenden Gutachten, Studien und vergleichbaren Produkte,
- 2.
- die im Rahmen der geologischen Untersuchung erstellten räumlichen Modelle einschließlich ihrer Dokumentation,
- 3.
- die Daten zu der Art, der Qualität und der Menge von Rohstoffvorkommen (Vorratsberechnung) und die Angaben zu den Verwendungsmöglichkeiten des jeweiligen Rohstoffs sowie
- 4.
- die Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets.
(3) Die zuständige Behörde kann festlegen, in welchen Fällen ein bewertender Abschlussbericht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verpflichtend zu erstellen ist. Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.
Suchhilfen: Bodenschatz Bewertung übermitteln, Test‑ und Laborergebnisse einreichen, geologische Gutachten an Behörde senden, Rohstoffvorkommen melden, räumliche Modelle übermitteln, Nutzungs‑potenzial Daten melden, Bewertungsdaten geologische Untersuchung, wertung, reichen, wertungsdaten, suchung