§ 34 GeolDG
Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
↗ Links
- 1.
- nichtstaatliche Fachdaten nach § 9 vor Ablauf der Fristen nach § 27 Absatz 1 und 2 und § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 öffentlich bereitgestellt werden sowie
- 2.
- nachgeforderte nichtstaatliche Fachdaten nach § 12 entgegen § 28 öffentlich bereitgestellt werden.
- 1.
- der Bergbaubetrieb oder das Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des geologischen Untergrunds, das auf Grund anderer Vorschriften genehmigt oder angezeigt worden ist, tatsächlich eingestellt worden ist und das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung überwiegt,
- 2.
- nach dem Ablauf von 15 Jahren nach der Übermittlung von Bewertungsdaten kein Bergbaubetrieb auf Grund des Bundesberggesetzes oder kein anderweitiges Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des geologischen Untergrunds errichtet und betrieben wurde und das öffentliche Interesse an der Bereitstellung gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung überwiegt oder
- 3.
- die Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche Bereitstellung aus anderen Gründen gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung wesentlich überwiegen.
(3) Vor der Entscheidung über die öffentliche Bereitstellung nach den Absätzen 1, 2 oder § 35 Absatz 1 sind die betroffenen, nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen anzuhören. Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 oder § 35 Absatz 1 ist der Person nach § 14 Satz 1, die angehört wurde, sechs Wochen vor der öffentlichen Bereitstellung zuzustellen. Dabei ist die Erforderlichkeit der öffentlichen Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung schriftlich oder elektronisch darzulegen. Die nach § 37 zuständige Behörde ist über die öffentliche Bereitstellung nach den Absätzen 1 und 2 oder § 35 Absatz 1 zu informieren; sie unterstützt die Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 bei der Ermittlung der nach Satz 1 anzuhörenden Personen, soweit ihr diese bekannt sind.
Fußnoten
(+++ § 34 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 +++)
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