Teil 9a – Transparenz
§ 111d Einrichtung einer nationalen Informationsplattform
- 1.
- von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 in der Fassung vom 5. Juni 2019 an den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-Strom) übermittelt und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden oder
- 2.
- von Primäreigentümern im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 nach Artikel 4 Absatz 2 der Transparenzverordnung an ENTSO-Strom übermittelt und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 2 von den Betreibern von Übertragungsnetzen sowie den Primäreigentümern im Sinne von Absatz 1 Satz 2 verlangen. In diesem Fall müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie die Primäreigentümer auf Verlangen der Bundesnetzagentur dieser die Daten nach Absatz 1 Satz 2 über eine zum automatisierten Datenaustausch eingerichtete Schnittstelle innerhalb der von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist zur Verfügung stellen. Die Möglichkeit der Betreiber von Übertragungsnetzen, Informationen zu Anlagen und deren Standorten nach Artikel 10 Absatz 4 und nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Transparenzverordnung nicht anzugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesnetzagentur darf die ihr nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Daten, die Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse enthalten, nur in anonymisierter Form veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur darf Daten, die geeignet sind, die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems oder die Sicherheit und Ordnung zu gefährden, oder die europäische kritische Anlagen betreffen, nur im Einvernehmen mit den Betreibern der Übertragungsnetze veröffentlichen; Absatz 4 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bundesnetzagentur soll die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Daten in einer für die Gebotszone der Bundesrepublik Deutschland aggregierten Form und in deutscher Sprache unter Berücksichtigung der in der Transparenzverordnung festgelegten Zeitpunkte veröffentlichen, soweit dies jeweils technisch möglich ist. Die Art der Veröffentlichung der Daten soll in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in leicht zugänglichen Formaten erfolgen, um die Öffentlichkeit besser in die Lage zu versetzen, die Informationen des Strommarktes und die Wirkungszusammenhänge nachvollziehen zu können. Die Daten müssen frei zugänglich sein und von den Nutzern gespeichert werden können.
- 1.
- zur Übermittlung von Daten und zu der Form der Übermittlung durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
- 2.
- zu den Zeitpunkten der Übermittlung der Daten unter Berücksichtigung der in der Transparenzverordnung festgelegten Zeitpunkte sowie
- 3.
- zur Übermittlung von Daten zu Erzeugungseinheiten mit einer installierten Erzeugungskapazität zwischen 10 Megawatt und 100 Megawatt.
§ 111e Marktstammdatenregister
- 1.
- die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach den §§ 1 und 1a für die im Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern,
- 2.
- den Aufwand zur Erfüllung von Meldepflichten zu verringern,
- 2a.
- die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen und
- 3.
- die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der Öffentlichkeit transparent darzustellen.
- 1.
- in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über
- a)
- Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren Betreiber,
- b)
- Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und
- c)
- Bilanzkreisverantwortliche und
- 2.
- in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über
- a)
- Gasproduktionsanlagen und Gasspeicheranlagen sowie deren Betreiber,
- b)
- Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
- c)
- Marktgebietsverantwortliche,
- d)
- Bilanzkreisverantwortliche,
- 3.
- in der Wärmewirtschaft insbesondere Daten über Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher sowie über deren Betreiber und
- 4.
- in der Wasserstoffwirtschaft insbesondere Daten über Wasserstofferzeugungsanlagen, Wasserstoffnetze und Wasserstoffspeicheranlagen sowie über deren Betreiber.
- 1.
- europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie
- 2.
- die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar
- a)
- unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- b)
- unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
- 1.
- die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf das Marktstammdatenregister gewährleistet sind,
- 2.
- nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung erforderlich ist und
- 3.
- die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind.
(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr.
(6) (weggefallen)
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers, soweit diese von der Bundesnetzagentur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind, als Gesamtschuldner.
§ 111f Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister
- 1.
- zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtigen Personen und Anlagen,
- 2.
- welche weiteren Personen registriert und welche weiteren Anlagen zur Erreichung der Zwecke nach § 111e Absatz 1 erfasst werden müssen oder können; dies sind insbesondere:
- a)
- Personen:
- aa)
- Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,
- bb)
- Direktvermarktungsunternehmer nach § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- cc)
- Strom- und Gaslieferanten, die Letztverbraucher beliefern,
- dd)
- Messstellenbetreiber,
- ee)
- Marktteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- ff)
- Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014,
- b)
- Anlagen, wobei auch ihre Betreiber zur Registrierung verpflichtet werden können:
- aa)
- energiewirtschaftlich relevante Energieverbrauchsanlagen,
- bb)
- Netzersatzanlagen,
- cc)
- Ladepunkte für Elektromobile,
- dd)
- energiewirtschaftlich relevante Anlagen für Abwärme,
- ee)
- energiewirtschaftlich relevante Wasserstoffverbrauchsanlagen,
- 3.
- die Erfassung öffentlich-rechtlicher Zulassungen für Anlagen und die Registrierung ihrer Inhaber,
- 4.
- die Registrierung von Behörden, die energiewirtschaftliche Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen,
- 5.
- die Voraussetzungen und den Umfang einer freiwilligen Registrierung von Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 3 hierzu verpflichtet sind,
- 6.
- welche Daten übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind und die Buchstaben a bis e für Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze, Wärmespeicher, Wasserstoffnetze, Wasserstofferzeugungsanlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffverbrauchsanlagen sowie deren Betreiber entsprechend anzuwenden sind:
- a)
- der Name des Übermittelnden, seine Anschrift, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse,
- b)
- der Standort der Anlage,
- c)
- die genutzten Energieträger,
- d)
- die installierte Leistung der Anlage,
- e)
- technische Eigenschaften der Anlage,
- f)
- Daten zum Energieversorgungsnetz, an das die Anlage angeschlossen ist,
- 7.
- das Verfahren der Datenübermittlung einschließlich
- a)
- Anforderungen an die Art, die Formate und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
- b)
- der anzuwendenden Fristen und Übergangfristen,
- c)
- Regelungen zur Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Daten in Fällen, in denen nach Nummer 6 zweiter Halbsatz die Daten ohne ihre vorherige Übermittlung im Marktstammdatenregister gespeichert werden,
- 7a.
- die Überprüfung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten einschließlich der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten von Personen nach Nummer 1 und 2,
- 8.
- die Nutzung des Marktstammdatenregisters einschließlich der Möglichkeit zum automatisierten Abruf von Daten durch
- a)
- die zur Registrierung verpflichteten Personen einschließlich ihrer Rechte, bestimmte Daten einzusehen und diese zu bestimmten Zwecken zu nutzen,
- b)
- freiwillig registrierte Personen,
- c)
- Behörden einschließlich
- aa)
- ihrer Befugnis, bestimmte Daten einzusehen und zum Abgleich mit eigenen Registern und Datensätzen oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen,
- bb)
- der Regelung, welche Behörden in den Anwendungsbereich des § 111e Absatz 4 fallen, sowie bei Behörden nach § 111e Absatz 4 Satz 2 die Rechte der Dateninhaber, die Übermittlung von Daten an diese Behörden zu verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 111e Absatz 4 Satz 2 erfüllt sind; hierfür sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen, die es den betroffenen Behörden erlauben, ihrerseits die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Anpassung eigener Prozesse, Register und Datenbanken zu ergreifen,
- 9.
- die Art und den Umfang der Veröffentlichung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen, der Anforderungen an die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems sowie unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
- 10.
- die Pflichten der für die Übermittlung der Daten Verantwortlichen, die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten bei Änderungen zu aktualisieren,
- 11.
- die Rechtsfolgen in Fällen der Nichteinhaltung von Verpflichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1, 2, 3, 6 und 7; dies umfasst insbesondere Regelungen, wonach die Inanspruchnahme einzelner oder sämtlicher der folgenden Förderungen und Begünstigungen die Datenübermittlung an das Marktstammdatenregister voraussetzt, wenn und soweit die betreffenden Bestimmungen dies zulassen, wobei angemessene Übergangsfristen vorzusehen sind:
- 12.
- nähere Vorgaben zu den Folgen fehlerhafter Eintragungen einschließlich Regelungen über Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Sicherung der Datenqualität,
- 13.
- nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz; dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 6 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
- 14.
- die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 sowie der Anforderungen des Datenschutzes zu regeln:
- a)
- Definitionen der registrierungspflichtigen Personen sowie der zu übermittelnden Daten,
- b)
- weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich der hierzu Verpflichteten,
- c)
- dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 oder einer Festlegung nach Buchstabe a bestimmte Daten nicht mehr zu übermitteln sind oder bestimmte Personen, Einrichtungen oder öffentlich-rechtliche Zulassungen nicht mehr registriert werden müssen, soweit diese nicht länger zur Erreichung der Ziele nach § 111e Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon ausgenommen sind die nach Nummer 6 zweiter Halbsatz mindestens zu übermittelnden Daten.
§ 111g Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer nationalen Transparenzplattform
- 1.
- Energieversorgungsunternehmen,
- 2.
- Marktgebietsverantwortliche,
- 3.
- Betreiber von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen mit einer installierten Leistung von über 1 Megawatt oder
- 4.
- Betreiber von Börsen zum Handel oder zur Allokation von Energiemarktprodukten.
- 1.
- die Veröffentlichung unerlässlich ist, um Versorgungslücken vorzubeugen,
- 2.
- andernfalls der Informationsgehalt der Daten insgesamt verzerrt werden würde,
- 3.
- dies zur Marktdisziplinierung unerlässlich ist.
(3) Um die Transparenz in den Energiemärkten zu erhöhen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Verbraucher zu informieren, errichtet und betreibt die Bundesnetzagentur spätestens ab dem 29. Dezember 2026 eine elektronische Plattform, die der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle energiewirtschaftliche Daten, insbesondere zu Erzeugung, Transport, Handel, Vertrieb oder Verbrauch von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, zur Verfügung stellt (nationale Transparenzplattform). Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf der nationalen Transparenzplattform auch die nach § 111d Absatz 1 veröffentlichten Daten. Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffentlicht sie auf der nationalen Transparenzplattform energiewirtschaftliche Daten nach Satz 1 in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in leicht zugänglichen Formaten. Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst. Die Daten sollen frei zugänglich sein und von den Nutzern gespeichert werden können.
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt anderen Behörden des Bundes oder der Länder auf Anfrage die nach Absatz 1 erhobenen energiewirtschaftlichen Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst.