§ 7 KWKG 2025
Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
↗ Links
- 1.
- für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,
- 2.
- für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde,
- 3.
- für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
- 4.
- für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und
- 5.
- für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt
- a)
- für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,
- b)
- für modernisierte KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,
- c)
- für nachgerüstete KWK-Anlagen 3,1 Cent je Kilowattstunde.
- 1.
- für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 1
- a)
- für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
- b)
- für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
- 2.
- für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2
- a)
- für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
- b)
- für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
- c)
- für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,
- d)
- für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowattstunde und
- e)
- für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,
- 3.
- für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 3
- a)
- für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,
- b)
- für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
- c)
- für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowattstunde und
- d)
- für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.
(3) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Betreibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungskosten der in den Anlagen erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen.
- 1.
- 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und
- 2.
- 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
- 1.
- der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz eine Überförderung ausgeschlossen ist, und
- 2.
- der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt.
(5) Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null.
Fußnoten
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 7 Abs. 1, 3, 4 u. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 7 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 u. 3 +++)
(+++ § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 20 Satz 1 +++)
(+++ § 7 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 18 +++)
(+++ § 7 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 8 KWKAusV +++)
(+++ § 7 Abs. 3a: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 8a Abs. 3 Satz 2 u. § 8b Abs. 3 +++)
(+++ § 7 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 2 KWKAusV +++)
(+++ § 7 Abs. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 7 Abs. 6 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 6 +++)
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