§ 19 EEG 2023
Zahlungsanspruch
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- 1.
- die Marktprämie nach § 20,
- 2.
- eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 oder
- 3.
- einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
- 1.
- der Ausschließlichkeitsoption nach Absatz 3a,
- 2.
- der Abgrenzungsoption nach Absatz 3b oder
- 3.
- der Pauschaloption nach Absatz 3c.
- 1.
- Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,
- 2.
- der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und
- 3.
- der mit dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.
(3a) Im Fall eines Stromspeichers, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zum Zweck der Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch für den in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom (Ausschließlichkeitsoption). Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.
(3b) Im Fall eines Stromspeichers, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zur Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 für einen Anteil an der in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge, der nach Maßgabe einer Festlegung nach § 85d als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird (Abgrenzungsoption). Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.
- 1.
- Strom ausschließlich in Solaranlagen und Stromspeichern erzeugt wird,
- 2.
- alle Solaranlagen und Stromspeicher von demselben Betreiber betrieben werden und
- 3.
- die Solaranlagen eine installierte Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt haben, wobei Steckersolargeräte bei der Ermittlung der installierten Leistung in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 5 unberücksichtigt bleiben.
- 1.
- der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
- 2.
- offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
- 1.
- nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist und
- 2.
- die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt.
Fußnoten
(+++ § 19 Abs. 3b u. 3c: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 1 +++)
(+++ § 19 Abs. 3 bis 3c: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 2 +++)
(+++ § 19 Abs. 3c: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 19: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
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