Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 16 – Wesergebiet

BinSchStrO · Lesemodus · 29 Normen am Stück

§ 16.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
1.
der Weser (We) von Hann. Münden (We-km 0,00) bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,375) mit Kleiner Weser in Bremen bis zur unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof,
2.
der Werra (Wr) von Falken (Wr-km 0,78) bis zum Anfang der Weser (Wr-km 89,00),
3.
der Fulda (Fu) von Mecklar (Fu-km 0,00) bis zum Anfang der Weser (Fu-km 108,78),
4.
der Aller (Al) vom Mühlenwehr in Celle (Al-km 0,25) bis zur Mündung in die Weser (Al-km 117,17/We-km 326,40),
5.
dem Verbindungskanal zur Leine (VKL) von VKL-km 0,16 bis zur Mündung in die Leine (VKL-km 1,77/Le-km 22,29),
6.
der Leine (Le) von Le-km 20,89 (Ihmemündung) bis zum Wehr Herrenhausen (Le-km 22,79) und von Le-km 110,00 (bei Einmündung Schleusenkanal Hademstorf) bis zur Mündung in die Aller (Le-km 112,08/Al-km 52,26),
7.
der Ihme vom Schnellen Graben (SGr-km 17,31) bis zur Ihmemündung (Ihme-km 20,89) und
8.
dem Schnellen Graben (SGr) vom Unterwasser des Wehres (SGr-km 16,76) bis zur Einmündung in die Ihme (SGr-km/Ihme-km 17,31).

§ 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe
mmm
1.Weser
1.1km 0,00 (Hann. Münden) bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen)
Fahrzeug/Schubverband85,0011,00je nach Wasserstand
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 204,47 (Abzweigung Verbindungskanal Süd des Mittellandkanals zur Weser) (Oberweser) bis km 360,70 (Fuldahafen Bremen)
Fahrzeug/Schubverband85,0011,45Fahrrinnentiefe mindestens 2,80 m, jedoch in den Flussstrecken unterhalb der Wehre (untere Wehrarme) bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals je nach Wasserstand
91,008,25
1.3km 360,70 bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen) mit Kleiner Weser in Bremen
a)
Fahrzeug
135,0011,45Fahrrinnentiefe zwischen Fuldahafen Bremen und Schleuse Bremen mindestens 2,80 m
b)
Schubverband
172,0011,45
Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen (ohne Kleine Weser) 2,50 m, bezogen auf Seekartennull
1.1.4Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Kleinschifffahrtsschleuse 2,00 m, bezogen auf Seekartennull
2.(ohne Inhalt)
3.Fulda
km 76,78 (Waldauer Kiesteich bei Kassel) bis km 108,78 (Weser)
Fahrzeug35,006,50Abladetiefe 1,20 m,
mit besonderer Erlaubnis 1,40 m
4.Aller
4.1km 0,25 (Celle) bis km 117,17 (Allermündung)
Fahrzeug/Schubverband58,009,50je nach Wasserstand
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
4.2km 110,74 (Eisenbahnbrücke in Verden) bis km 117,17
Fahrzeug/Schubverband67,009,50je nach Wasserstand
5.Verbindungskanal zur Leine bis zur Leineabstiegsschleuse
Fahrzeug/Schubverband73,009,00Abladetiefe 2,20
73,009,50Abladetiefe 2,00
6.Leine
6.1km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung
Verbindungskanal zur Leine)
Fahrzeug/Schubverband


73,00


8,20


je nach
Wasserstand
6.2km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf
der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)
Fahrzeug/Schubverband


58,00


9,50


je nach
Wasserstand
7.Ihme
km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung)
Fahrzeug/Schubverband

73,00

8,20

je nach
Wasserstand

§ 16.03 Zusammenstellung der Verbände

Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. Satz 1 gilt nicht auf der Weser unterhalb Horstedt (km 347,00), wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge 20,00 m nicht überschreitet.

§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusenkanälen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils
a)einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m10 km/h,
b)einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m8 km/h.
2.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb35 km/h.
3.Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
a)auf der Mittelweser in den Schleusenkanälen und von km 360,50 bis UWe-km 1,375 (Bereich der Bremer Weserschleuse bis Eisenbahnbrücke in Bremen) sowie auf dem Verbindungskanal zur Leine12 km/h,
b)auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem Schnellen Graben sowie auf den nachfolgenden Flussstrecken der Weser
von km    0,00 bis km    1,40 (Stadtgebiet Hann. Münden),
von km 110,81 bis km 111,73 (Stadtgebiet Bodenwerder),
von km 130,40 bis km 135,65 (unterhalb des Ortes Ohr bis einschließlich Stadtgebiet Hameln),
von km 202,00 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden),
auf der Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre (Wehrarme) von den Abzweigungen bis zu den Einmündungen der zugehörigen Schleusenkanäle
aa)
zu Berg
12 km/h,
bb)
zu Tal
18 km/h.
4.Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von den Nummern 2 und 3 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.

§ 16.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt auf dem Verbindungskanal zur Leine die Fahrt in Richtung Stichkanal Hannover-Linden.

§ 16.06 Begegnen

Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge oder Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.

§ 16.07 Überholen

1.
Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:
aa)
1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;
bb)
1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;
cc)
1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.
3.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

§ 16.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.10 Stillliegen

Die nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet.

§ 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b)
darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
c)
darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
d)
darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 91,00 m zwischen Minden und Bremen-Hemelingen nicht fahren.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
a)Oberweser
StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Hann. Münden – BodenfeldeHann. Münden410 cm
Bodenfelde – Bad KarlshafenWahmbeck435 cm
Bad Karlshafen – NethemündungKarlshafen410 cm
Nethemündung – ForstHöxter450 cm
Forst – EmmermündungBodenwerder450 cm
Emmermündung – RintelnHameln-Wehrbergen465 cm
Rinteln – Minden – Südabstieg We-km 204,47Rinteln485 cm
b)Mittelweser
StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Minden – Südabstieg We-km 204,47 – Schleuse PetershagenPorta430 cm480 cm
Schleuse Petershagen – Schleuse SchlüsselburgPetershagen600 cm645 cm
Schleuse Schlüsselburg – Schleuse LandesbergenStolzenau500 cm550 cm
Schleuse Landesbergen – Schleuse DrakenburgLiebenau490 cm535 cm
Schleuse Drakenburg – Schleuse DörverdenDrakenburg650 cm695 cm
Schleuse Dörverden – Schleuse LangwedelDörverden660 cm710 cm
Schleuse Langwedel – Schleuse Bremen-HemelingenIntschede560 cm610 cm

§ 16.12 Schifffahrt bei Eis

Bei anhaltendem Treibeis muss ein Fahrzeug einen Schutzhafen aufsuchen. Auf der Weser und auf der Aller darf auch der untere Schleusenbereich der Schleusen, ausgenommen bei der Schleuse Langwedel, aufgesucht werden. Die Überwinterung im oberen Schleusenbereich der Schleusen ist nur mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.

§ 16.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.15 Meldepflicht

1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder eines Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Fahrzeugs oder eines Verbandes mit jeweils einer Länge von mehr als 85,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Weserstrecke zwischen unterhalb der Schleuse Bremen (km 362,50) und der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,38) (obere Grenze des Geltungsbereichs der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung/untere Grenze des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal bei der Funkstelle „Verkehrszentrale Bremen (Ruf Bremen Weser Traffic)“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname und Funkrufzeichen;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Tiefgang;
i)
Fahrtroute;
j)
Beladehafen;
k)
Entladehafen;
l)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
l1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
m)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
n)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c, h und n, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ unverzüglich mitteilen.

§ 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Die Durchfahrtshöhe einer Brücke auf der Mittelweser und den dazugehörigen Schleusenkanälen in den Stauhaltungen Petershagen, Schlüsselburg, Landesbergen, Drakenburg, Dörverden, Langwedel und Hemelingen beträgt ab Minden – Südabstieg (We-km 204,47) bis zum Oberwasser der Schleuse Bremen-Hemeligen beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) an den Richtpegeln für die einzelnen Stauhaltungen 4,50 m. Abweichend von Satz 1 beträgt die Durchfahrtshöhe der neuen Kanalbrücke Minden (Weser Brücke 27E) bei einem Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Richtpegel Porta 4,39 m.

§ 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

1.
Auf der Weser und auf der Aller muss ein einzeln fahrendes Fahrzeug oder ein einzeln fahrender Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, führen:
a)
bei Tag mindestens 6,00 m über den Einsenkungsmarken eine mehrfarbige Flagge oder einen mehrfarbigen Wimpel, bei denen keine der Seiten kürzer als 1,00 m ist (z. B. Reedereiflagge oder Reedereiwimpel), wobei die Höhe auf 4,00 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30,00 m ist;
b)
bei Nacht das Topplicht mindestens 6,00 m über den Einsenkungsmarken, wobei die Höhe auf 4,00 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30,00 m ist.
2.
Auf einem Schubverband ist die Flagge oder der Wimpel nach Nummer 1 Buchstabe a auf dem vorderen Fahrzeug zu führen.

§ 16.22 Regelungen über den Verkehr

Abweichend von § 6.16 Nummer 1 Satz 2 hat ein von der Weser kommender Talfahrer zur Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser sowie zur Einfahrt zum Verbindungskanal Nord zur Weser Vorfahrt vor einem anderen Fahrzeug. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 16.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 4.05 Nummer 3 gilt nicht für eine Fähre mit Maschinenantrieb auf der Aller von Celle (km 0,25) bis zur Allermündung (km 117,17) und auf der Weser von Hann. Münden (km 0,00) bis zur Abzweigung Verbindungskanal Süd zur Weser (km 204,47).

§ 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der Werra, der Fulda oberhalb des Waldauer Kiesteichs bei Kassel (km 76,78), der Leine oberhalb der Einmündung des Hademstorfer Schleusenkanals bis zum Wehr Herrenhausen (km 22,78), der Ihme oberhalb km 20,50 und des Schnellen Grabens bis km 16,75 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 16.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und
bb)
auf dem Fahrzeug oder Verband
aaa)
bei Nacht während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b und
bbb)
bei Tag während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,
geführt wird und
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
cc)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2,
dd)
das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und
ee)
die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aa)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
bb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 und
bb)
die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 und 4
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
a)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
b)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
nicht überschreitet.