§ 16.23 BinSchStrO

Regelungen zum Sprechfunk

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§ 4.05 Nummer 3 gilt nicht für eine Fähre mit Maschinenantrieb auf der Aller von Celle (km 0,25) bis zur Allermündung (km 117,17) und auf der Weser von Hann. Münden (km 0,00) bis zur Abzweigung Verbindungskanal Süd zur Weser (km 204,47).

Suchhilfen: Sprechfunk für Fähre, Funkverbot für Maschinenfährte, Funkregelung Aller Weser, Funkfrequenz Nutzung Schifffahrt, Funkverbot Schiffsverkehr, Funkbetrieb Fähre