Zum Inhalt springen
Bundesrecht.app
Gesetze
Suche
⚙
Gesetze
/
BinSchStrO
/
Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
/
Kapitel 16 – Wesergebiet
§ 16.28 BinSchStrO
Benutzung der Wasserstraßen
☆
📖 Am Stück lesen
(keine besonderen Vorschriften)
← Zurück
§ 16.27
☰
Weiter →
§ 16.29