Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 17 – Elbe
§ 17.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Elbe von der deutsch-tschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis zur oberen Grenze des Hamburger Hafens bei Oortkaten (km 607,50).
§ 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- 1.
- Ein Fahrzeug, ein Fahrzeug mit Seitenradantrieb oder ein schleppendes Fahrzeug darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite m m 1.1 Elbe (Talfahrt) 1.1.1 km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) - a)
- Fahrzeug
110,00 11,45 - b)
- Fahrzeug mit Seitenradantrieb
110,00 14,00 - c)
- schleppendes Fahrzeug
86,00 11,45 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2 km 56,80 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) schleppendes Fahrzeug 110,00 11,45 1.1.3 km 559,50 (Hafen Boizenburg) bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) Fahrzeug 110,00 22,90 1.2 Elbe (Bergfahrt) 1.2.1 km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) Fahrzeug/schleppendes Fahrzeug 110,00 11,45 Fahrzeug mit Seitenradantrieb 110,00 14,00 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2.2 km 559,50 (Hafen Boizenburg) bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) Fahrzeug 110,00 22,90 1.3 (weggefallen) - 2.
- Ein Verband darf folgende Abmessungen in Verbindung mit der Fahrrinnentiefe nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Fahrrinnentiefe m m m 2.1 Elbe (Talfahrt) 2.1.1 km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) 137,00 11,45 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 2.1.2 km 56,80 bis km 154,00 (Hafen Torgau) 110,00 18,00 2.1.3 km 154,00 bis km 264,10 (Hafen Rosslau) 110,00 18,00 145,00 11,45 — ein Verband mit einer Länge von mehr als 137,00 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m darf nur fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 280 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt – 2.1.4 km 264,10 bis km 332,50 145,00 22,90 2.1.5 km 332,50 bis km 454,80 145,00 22,90 165,00 18,00 gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 2,20 2.1.6 km 454,80 bis km 569,20 190,00 24,00 2.1.7 km 569,20 bis km 573,00 190,00 24,00 2,30 gilt nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf 2.1.8 km 573,00 bis km 585,86 190,00 24,00 3,20 gilt nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf 2.1.9 km 585,86 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) 190,00 24,00 2.2 Elbe (Bergfahrt) 2.2.1 km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) bis km 0,00 137,00 11,45 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 2.2.2 km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) bis km 585,86 190,00 24,00 2.2.3 km 585,86 bis km 573,00 190,00 24,00 3,20 gilt nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf 2.2.4 km 573,00 bis km 569,20 190,00 24,00 2,30 gilt nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf 2.2.5 km 569,20 bis km 454,80 190,00 24,00 2.2.6 km 454,80 bis km 264,10 (Hafen Rosslau) 110,00 22,90 137,00 19,70 172,00 11,45 172,00 19,70 gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 2,00 190,00 11,45 gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 2,00 2.2.7 km 264,10 bis km 56,80 170,00 11,45 — ein Verband mit einer Länge von mehr als 137,00 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m darf nur fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 320 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt –. - 3.
- Als Verband im Sinne der Nummer 2 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
- 4.
- Die Fahrrinnentiefe auf der Elbe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Abweichend von Satz 2 beträgt die Fahrrinnentiefe
- a)
- von km 569,20 bis km 573,00 2,30 m und
- b)
- von km 573,00 bis km 585,86 3,20 m

- 5.
- Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach den Nummern 1, 2 und 4 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
§ 17.03 Zusammenstellung der Verbände
- 1.
- In einen Schleppverband dürfen
- a)
- in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge und
- b)
- in der Bergfahrt höchstens drei Anhänge
- 2.
- Werden in einem Schleppverband schwimmende Geräte unmittelbar hintereinander geschleppt, werden sie als Fahrzeug angesehen, wenn die Gesamtlänge des Schleppverbandes 80,00 m nicht überschreitet. Das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Satz 1 eingestellte Fahrzeug muss mit einem Ruder versehen sein.
- 3.
- Abweichend von § 1.02 Nummer 2 benötigt bei gekuppelten Fahrzeugen ein Fahrzeug, das nicht mehr als 80,00 m lang und nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, keinen Schiffsführer, sondern untersteht dem Schiffsführer des Fahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
- 4.
- Abweichend von § 1.09 Nummer 1 braucht bei gekuppelten Fahrzeugen das Ruder eines nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs nicht besetzt zu sein. In diesem Falle muss das Ruder festgestellt sein.
§ 17.04 Fahrgeschwindigkeit
Auf der Elbe beträgt die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, in der Bergfahrt 4 km/h.
§ 17.05 Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.06 Begegnen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.09 Ankern
(siehe § 17.18 Nummer 6 Satz 3)
§ 17.10 Stillliegen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- 1.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts ganz oder teilweise verbieten.
- 2.
- Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke Richtpegel Hochwassermarke Deutsch-tschechische Grenze (km 0,00) –
Hafen Riesa (km 109,40)Dresden 500 cm Hafen Riesa (km 109,40) – Elstermündung (km 198,60) Torgau 620 cm Elstermündung (km 198,60) –
Saalemündung (km 290,70)Lutherstadt Wittenberg 550 cm Saalemündung (km 290,70) –
Einfahrt Hafen Frohse (km 314,50)Barby 570 cm Einfahrt Hafen Frohse (km 314,50) –
Einfahrt Industriehafen Magdeburg (km 332,80)Magdeburg-Strombrücke 550 cm Einfahrt Industriehafen Magdeburg (km 332,80) –
Einmündung Niegripper Verbindungskanal (km 343,80)Rothensee 745 cm Einmündung Niegripper Verbindungskanal (km 343,80) –
Einmündung Untere Havel-Wasserstraße (km 422,80)Tangermünde 620 cm Einmündung Untere Havel-Wasserstraße (km 422,80) –
Mündung Alte Löcknitz (km 502,25)Wittenberge 610 cm Mündung Alte Löcknitz (km 502,25) –
Einfahrt Hafen Bleckede (km 550,00)Dömitz 580 cm Einfahrt Hafen Bleckede (km 550,00) –
Einmündung Elbe-Lübeck-Kanal (km 569,20)Hohnstorf 820 cm.
§ 17.12 Schifffahrt bei Eis
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
§ 17.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- 1.
- an den Seiten der Durchfahrt:grüne Lichter;
- 2.
- über der Mitte der Durchfahrt:gelbe Lichter,
- a)
- bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:ein gelbes Licht,
- b)
- bei Verkehr in nur eine Richtung:zwei gelbe Lichter übereinander.
§ 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- 1.
- Die Magdeburger Stromstrecke von km 324,50 bis km 327,20 ist bei Wasserständen unter 400 cm am Pegel Magdeburg eine Fahrwasserenge.
- 2.
- Die Einfahrt in die Fahrwasserenge nach Nummer 1 wird durch Signallichter geregelt. Sie bedeuten:
- a)
- ein festes rotes Licht:
Verbot des Einfahrens. Ein Fahrzeug hat nach Möglichkeit außerhalb der Fahrrinne so anzuhalten, dass der Gegenverkehr sicher passieren kann; - b)
- ein festes grünes Licht:
Erlaubnis zum Einfahren.
- 3.
- Die Lichter nach Nummer 2 befinden sich für
- a)
- die Talfahrer
am westlichen Widerlager der Sternbrücke bei km 325,10 und - b)
- die Bergfahrer
an der Mündung Zollelbe bei km 327,10.
- 4.
- Bei Wasserständen von 400 cm und mehr am Pegel Magdeburg-Strombrücke findet die Regelung nach Num mer 2 keine Anwendung.
- 5.
- Einzeln fahrende Schub- oder Schleppfahrzeuge mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 33,00 m oder Kleinfahrzeuge können abweichend von Nummer 2 Buchstabe a auch dann in die Fahrwasserenge nach Nummer 1 einfahren, wenn die Einfahrt durch ein rotes Licht gesperrt ist. Sie haben jedoch einem entgegenkommenden Fahrzeug die ungehinderte Vorbeifahrt zu gewähren.
- 6.
- Bei der Einfahrt in den oberen Schleusenkanal der Doppelschleuse Geesthacht hat ein Talfahrer Vorfahrt. Ein Schleppverband muss spätestens nach der Einfahrt in den oberen Schleusenkanal die Länge der Schleppverbindungen auf 50,00 m oder weniger kürzen. Abweichend von den §§ 7.02 und 7.03 ist das Liegen und die Benutzung der Anker im oberen Schleusenkanal gestattet.
§ 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.22 Regelungen über den Verkehr
- 1.
- Bei Annäherung an eine Seilfähre hat ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, in Höhe des Zeichens E.4a (Anlage 7) das Signal „Achtung“ gemäß Anlage 6 zu geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist. Das Geben des Signals kann entfallen, wenn eine Funkabsprache mit dem Fährführer erfolgt ist.
- 2.
- Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn sie an ihrem ständigen Liegeplatz stillliegt.
- 3.
- Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.
- 4.
- Die Einfahrt in den Rothenseer Verbindungskanal von der Elbe und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal in die Elbe darf nur über die gekennzeichnete Wendestelle bei km 333,25 erfolgen. Satz 1 gilt nicht für ein muskelbetriebenes Kleinfahrzeug.
§ 17.23 Regelungen zum Sprechfunk
§ 4.05 Nummer 3 gilt auch für eine Seilfähre.
§ 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
- sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 17.04 nicht unterschreitet und
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 17.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,
- bb)
- das Verhalten bei Eis nach § 17.12,
- cc)
- das Verhalten beim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht nach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 und 2,
- dd)
- die Vorschrift über die Einfahrt in und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal nach § 17.22 Nummer 4 und
- ee)
- den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 17.23 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass
- aa)
- das von ihm geführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schleppende Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und
- bb)
- auf dem von ihm geführten Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2 und Nummer 4 Satz 2 und
- bb)
- das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 17.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,
- c)
- das in § 17.18 Nummer 2 Satz 3 vorgesehene Verbot der Einfahrt in die Stromstrecke Magdeburg zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit Seitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
- a)
- das Fahrzeug, das Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das schleppende Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und
- b)
- auf dem Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist.