Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 18 – Ilmenau
§ 18.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Ilmenau (Im) von der Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg (Im-km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe (Im-km 28,84/El-km 598,97).
§ 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
| Binnenschifffahrtsstraße | Länge | Breite | Abladetiefe | |
| m | m | m | ||
| 1. | km 0,50 (Warburg) bis km 28,84 (Ilmenaumündung) | |||
| Fahrzeug/Schubverband | 45,00 | 6,20 | je nach Wasserstand | |
| soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
| 2. | bis km 17,75 (Ende unterer Schleusenvorhafen Fahrenholz) bis km 28,32 | |||
| Fahrzeug/Schubverband | 67,00 | 9,00 | je nach Wasserstand | |
| 3. | km 28,32 (Hafen Hoopte) bis km 28,84 (Ilmenaumündung) | |||
| Fahrzeug/Schubverband | 80,00 | 9,50 | je nach Wasserstand. |
§ 18.03 Zusammenstellung der Verbände
- 1.
- In einen Schleppverband dürfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge eingestellt werden.
- 2.
- Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
§ 18.04 Fahrgeschwindigkeit
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband 7 km/h.
§ 18.05 Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.06 Begegnen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.08 Wenden
Ein Fahrzeug von mehr als 15,00 m Länge darf nur an einer durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Stelle wenden.
§ 18.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.10 Stillliegen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Die niedrigste Durchfahrtshöhe unter der ungeöffneten Klappbrücke Wittorf beträgt bei einem Wasserstand von 5,00 m am Pegel Wittorf 1,40 m.
§ 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Die Klappbrücken Wittorf und Bardowick werden nur nach Anmeldung geöffnet.
§ 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.22 Regelungen über den Verkehr
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.23 Regelungen zum Sprechfunk
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
Das Befahren der Ilmenau von der Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg (km 0,00) bis Warburg (km 0,50) ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 18.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
- sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 18.04 nicht überschreitet und
- b)
- die Vorschrift über das Wenden nach § 18.08 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 18.02 nicht überschreitet,
- b)
- die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 18.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
- c)
- das in § 18.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 18.02 nicht überschreitet.