Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Teil 1 Allgemeiner Teil
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Teil 2 Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
- § 3 Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
- § 3a Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt
- § 3b Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
- § 4 Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird
- § 5 Anerkennung von Strom aus dem Netz
- § 6 Zusätzliche Stromerzeugung
- § 7 Zeitliche Korrelation
- § 8 Geografische Korrelation
- § 9 Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen
- § 10 Treibhausgaseinsparungen
- § 11 Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
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Teil 3 Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff
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Teil 4 Nachweise
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2 Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
- § 16 Ausstellung von Nachweisen
- § 17 Inhalt und Form der Nachweise
- § 18 Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen
- § 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht
- § 20 Fehlende oder nicht ausreichende Angaben
- § 21 Weitere anerkannte Nachweise
- § 22 Teilnachweise
- § 23 Unwirksamkeit von Nachweisen
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Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
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Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
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Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
- § 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen
- § 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
- § 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren
- § 32 Verfahren zur Anerkennung
- § 33 Inhalt der Anerkennung
- § 34 Erlöschen der Anerkennung
- § 35 Widerruf der Anerkennung
- § 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen
- § 36 (weggefallen)
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Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen
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Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
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Unterabschnitt 4 Vorläufige Anerkennung
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Teil 5 Zentrales Register und elektronische Datenbank
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Teil 6 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
- § 46 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
- § 47 Evaluierung und Bestandsschutz
- § 48 Datenübermittlung
- § 49 Zuständigkeiten
- § 50 Verfahren vor der zuständigen Behörde
- § 51 Muster und Vordrucke
- § 52 Informationsaustausch
- § 52a Ordnungswidrigkeiten
- § 53 Übergangsvorschrift
- § 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 3 Absatz 6 Nummer 3) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz